Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - III ZR 102/07
Telefonsex - Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des ProstG nicht mehr der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden.
BGB § 138 Abs. 1; ProstG § 1
Leitsätze:*1. Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von sogenannten
Telefonsexdienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) nicht
mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden.
2. Aus der, dem ProstG zugrunde liegende Wertung und dem Wandel der Anschauungen in der
Bevölkerung (vgl. hierzu Begründung des Entwurfs des ProstG BT-Drucks. 14/5958 S. 4;
ferner OLG Köln MMR 2001, 43, 44; LG Frankfurt am Main NJW-RR 2002, 994) ergibt sich,
dass auch Forderungen auf Entgelt für die Erbringung, Vermarktung und Vermittlung von
Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 Abs. 1 BGB scheitern; gleichwohl diese Geschäfte
auch weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein mögen.
3. Kann für die Ausübung der "klassischen" Prostitution eine wirksame Entgeltforderung
begründet werden, muss dies für den sogenannten Telefonsex und die in diesem Zusammenhang
zu erbringenden Vermarktungs- und technischen Dienstleistungen erst recht gelten. Beim
sogenannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts
der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1448
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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