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Rechtsprechung



OLG Hamburg, Urteil vom 7.02.2007 - Az. 5 U 140/06

Erwerb von "gebrauchten Softwarelizenzen" - Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt auf die Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs "gebrauchter Softwarelizenzen" hin, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt.

UWG § 3, § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 § 12 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Der Vorschrift des § 12 Abs. 2 UWG liegt eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dergestalt zu Grunde, dass die Durchsetzung der begehrten Verbotsverfügung in Wettbewerbssachen für den Antragssteller in der Regel von besonderer Dringlichkeit ist. Für die Beurteilung einer etwaigen Selbstwiderlegung dieser Vermutung bedarf es einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die Ausnutzung bestimmter Fristen ein wesentlicher Gesichtspunkt sein kann, aber nicht stets sein muss.

2. Angaben im Sinne von § 5 UWG sind Aussagen des Werbenden, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind, wobei auch Meinungsäußerungen je nach dem Äußerungszusammenhang einen konkret nachprüfbaren Vorgang oder Zustand betreffen und somit Angaben gemäß § 5 UWG sein können. Damit kann grundsätzlich auch die Werbeaussage, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen rechtlich zulässig und wirksam ist (hier: der Erwerb von "gebrauchten Softwarelizenzen"), eine Angabe im Sinne der oben genannten Vorschrift sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen.

3. Maßgeblich für die Beurteilung der Werbeaussage nach § 5 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung versteht. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen hierbei nicht auseinander gerissen werden.

4. Weist ein Werbender in seinem Internetauftritt darauf hin, dass bezüglich der rechtlichen Wirksamkeit des Zweiterwerbs von "gebrauchten Softwarelizenzen" ein erheblicher Meinungsstreit unter Juristen besteht und teilt der Werbende damit im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "irreführenden Angabe" dem an "gebrauchten Softwarelizenzen" Interessierten, der diesen Internetauftritt besucht, somit lediglich seine Rechtauffassung und Meinung mit, wirksam "gebrauchte Lizenzen" verkaufen zu können, wird eine Irreführung des verständigen Interessenten nicht bewirkt.

MIR 2007, Dok. 136


Anm. der Redaktion: Das OLG bestätigte hier im Ergebnis das Urteil des LG Hamburg vom 29.06.2006 - Az. 315 O 343/06. Das LG hatte in 1. Instanz entschieden, dass durch den Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen das Verbreitungsrecht des Urhebers nicht berührt werde, da durch das Inverkehrbringen Erschöpfung eingetreten sei. Insbesondere sei eine Erschöpfung auch bei im Wege der Online-Übertragung (Download) hergestellten Vervielfältigungsstücken möglich. Bemerkenswert ist allerdings, dass das OLG Hamburg seine Entscheidung nun ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Aspekte gestützt hat und damit streng genommen eine Bestätigung der urheberrechtlichen Fragen durch die Berufungsinstanz nicht gegeben ist. Vgl. hierzu auch jüngst: LG München I, Urteil vom 15.03.2007 - Az. 7 O 7061/06 = MIR Dok. 129-2007 - Oracle ./. usedSoft

Zur Frage der Selbstwiderlegung der Vermutung nach § 12 Abs. 2 UWG (s.o. LS 1) führt der 5. Senat des OLG Hamburg weiter aus: "(...) Diesem Gedanken tragen andere Oberlandesgerichte unter anderem dadurch Rechnung, dass im Rahmen der Verfolgung einer einstweiligen Verfügung in der Regel nur kurze Fristen als hinnehmbar angesehen werden, ohne das eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung eintritt. Dieser Auffassung ist der Senat nicht beigetreten. (...) Da die Antragsstellerin somit ohne nähere Erläuterung trotz Kenntnis des behaupteten Wettbewerbsverstoßes und der Person des Verantwortlichen einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, hat sie durch ihr eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht eilig gewesen ist (...). Hierfür spricht auch, (...) erst (...) nach weiteren nahezu zwei Wochen, den Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht hat."
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 10.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/638

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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