Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2020 - 6 U 89/19
Flaschenpfand - Eine Werbung für Getränke erfordert nicht die Angabe eines Gesamtpreises inklusive Flaschenpfand
PAngV § 1 Abs. 4; UWG §§ 3a, 5a Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Die gesonderte Ausweisung von Flaschenpfand neben dem Preis für die Ware und damit die Einhaltung des § 1 Abs. 4 PAngV kann im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, auch wenn die Norm keine Grundlage im Unionsrecht hat.
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 PAngV dahingehend, dass das Pfand in den Gesamtpreis einzurechnen ist, ist nicht möglich.
3. Aus §§ 8, 3, 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG kann kein weitergehender Anspruch als aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 4 PAngV hergeleitet werden.
4. Das Flaschenpfand ist nicht Teil des Verkaufspreises i.S.d. Art. 1 der Preisangaben-RL 98/6/EG und damit auch nicht Teil des Gesamtpreises i.S.d. § 1 Abs. 1 PAngV und des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG.
5. Welche Preisbestandteile dem Gesamtpreis zuzuordnen sind, bestimmt sich grundsätzlich aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der seit Jahren daran gewöhnt ist, dass das Flaschenpfand gesondert neben dem Gesamtpreis für die Ware angegeben wird. Bei den Pfandgeldern handelt es sich auch nicht um Preisbestandteile, die der Verbraucher als Gegenleistung für die Ware zu zahlen hat. Verkaufspreis/Endpreis ist die Summe der unvermeidbaren und notwendigen Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH WRP 2016, 1096 - Citroen Commerce/ZLW, Rn. 37). Das Pfand ist eine reine Sicherheit im Interesse der Wiederverwertung/Verwertung des Gebindes, kein Bestandteil des Warenwertes. Es stellt als "rückerstattbare Sicherheit" gerade keine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses dar.
6. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand ist nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent und besonders geeignet, dem Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung zu ermöglichen. Eine solche Preisauszeichnung trägt erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises zu vermeiden.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.04.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2968
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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