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OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 - Az. 6 U 26/06
international-connection.de ./. internationalconnection.de - Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, dass über die für seine registrierte Internetadresse genutzte Schreibweise hinaus keine weiteren denkbaren Schreibweisen verwendet werden, besteht nicht.
BGB § 12; MarkenG § 5, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3; UWG § 3, § 4 Nr. 10, § 8
Leitsätze:*1. "Verkehrsgeltung" als Schutzvoraussetzung für originär nicht unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen
ist mit Bekanntheit im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG nicht gleichzusetzen. Von der Bekanntheit
eines (Internet-) Angebots lässt sich auch nicht ohne weiteres auf die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens schließen.
Vielmehr ist diese Bekanntheit unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände
des Einzelfalls festzustellen, zu denen insbesondere der Marktanteil des Kennzeichens,
die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer seiner Nutzung und der Umfang
der Investitionen zu seiner Förderung zählen.
2. Auf die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens i.S.v. § 15 Abs. 3 MarkenG lässt sich
nicht schon aufgrund der Anzahl der Besuche von Kunden auf der Webseite eines Unternehmens schließen.
Denn der Umstand, dass jemand eine Webseite aufruft, bedeutet nicht,
dass er das Unternehmen, das diese Webseite betreibt, kennt. Im Gegenteil rufen viele
Internetnutzer Webseiten ihnen unbekannter Unternehmen auf, weil diese auf der
Suche nach einem bestimmten Gegenstand von einer Suchmaschine angezeigt worden sind
und sie sich über das Angebot unterrichten wollen. Ebenso erlauben auch die Positionen, unter
denen eine Webseite in Suchmaschinen (hier: Google und Yahoo) mit einem bestimmten Schlagwort
erscheint, nicht den Schluss auf die Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens.
3. Die Anwendung von § 12 BGB ist auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs
kennzeichenrechtlicher Ansprüche dann nicht ausgeschlossen, wenn Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG
schon aus dem Grunde ausscheiden, dass es an der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw.
Branchennähe ganz fehlt und deshalb schon der Schutzbereich der Marke bzw. des Unternehmenskennzeichens
nicht betroffen ist.
4. Auch beschreibende Begriffe können als Firmenschlagworte und Geschäftsbezeichnungen zu den nach § 12 BGB
geschützten Namen gehören, wenn sie Namensfunktion besitzen, unterscheidungskräftig sind und für die Geschäftstätigkeit des
betreffenden Unternehmens nicht lediglich beschreibend sind (hier: international connection für einen Schmuckhandel).
5. Der aus § 12 BGB abgeleitete Schutz einer Firma, eines Firmenbestandteils oder einer
Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt
und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.
Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben,
wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland
üblichen Top-Level-Domain "de" benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt,
wobei eine Namensanmaßung nur vorliegt, wenn der Dritte unbefugt den gleichen Namen gebraucht,
dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.
(vgl. hierzu: BGH GRUR 2002, 622, 632ff = BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; BGH MMR 2003, 726f. -
maxem.de; BGH MMR 2005, 313, 314f - mho.de).
6. Für eine Zuordnungsverwirrung reicht es aus, dass der Dritte, der den Namen verwendet,
als Namensträger identifiziert wird, was auch dann der Fall ist, wenn der Dritte den fremden
Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Die Verwirrung über die Identität
des Betreibers wiegt allerdings nicht besonders schwer, wenn sie durch die
sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird (hier: Der Besucher wurde nach der Eingabe
der Domain direkt auf die Webseite des Beklagten geleitet und konnte so erkennen, dass es sich nicht um die Internetseite der Klägerin handelte).
7. Allerdings kann auch eine geringe Zuordnungsverwirrung für die Namensanmaßung ausreichen, wenn
dadurch ein berechtigtes Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.
8. Ein solches besonders schutzwürdiges Interesse ist dann anzunehmen, wenn der
Namensträger schon aufgrund der Registrierung seines Namens unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain "de" als Internetadresse von der Nutzung seines eigenen Namens als
Internetadresse ausgeschlossen wird, weil die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse
nur einmal vergeben werden kann (BGH MMR 2003, 726, 727 – maxem.de; BGH MMR 2005, 313, 315 – mho.de).
Auf dieses Interesse kann sich der Namensträger aber dann nicht berufen, wenn es mehrere
Möglichkeiten gibt, etwa ein im Domainnamen nicht darstellbares Leerzeichen in seiner
Unternehmensbezeichnung zu ersetzen (hier: zusammengesetze Schreibweise oder durch Bindestrich
getrennte - internationalconnection.de / international-connection.de) und der Namensträger
bereits über eine Domain in einer der denkbaren Schreibweisen verfügt. Denn diese mehreren
Möglichkeiten können unter eine bestimmten Top-Level-Domain (hier: .de) nebeneinander vergeben werden.
9. Ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers, dass über die für seine registrierte Internetadresse
genutzte Schreibweise hinaus keine weiteren in einem Domainnamen denkbaren Schreibweisen verwendet werden, besteht
grundsätzlich nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem betreffenden Namen um einen beschreibenden
Begriff handelt, dessen Bedeutung sich keinesfalls auf das Unternehmenskennzeichen des Namensträgers
beschränkt und außerhalb dessen Branche, in der es Schutz genießt, verwendet werden kann.
MIR 2007, Dok. 134
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/636
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