Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.11.2021 - 6 W 90/21
Keine Bedeutung von § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Streitwertfestsetzung
UWG § 8c Abs. 2 Nr. 3; GKG § 51
Leitsätze:*Soweit nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen ist, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt, hat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift ein Indiz geschaffen, das für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen spricht. Die Norm macht damit aber keine Vorgaben für die Bemessung des Gegenstands- bzw. Gebührenstreitwertes.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 07.12.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3137
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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