Kurz notiert // Persönlichkeitsrecht
Oberlandesgericht Karlsruhe
Kachelmann darf Claudia D. nicht als "Kriminelle" bezeichnen
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2014 - 6 U 152/13
MIR 2014, Dok. 113, Rz. 1
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Mit Urteil vom 22.10.2014 (6 U 152/13) hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass Wettermoderator Jörg Kachelmann Claudia D. nicht - auch nicht im Zusammenhang mit der Zurückweisung der gegen ihn von dieser erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe - öffentlich als "Kriminelle" bzw. "Kriminelle aus Schwetzigen" bezeichnet darf. Eine derartige Bezeichnung und persönliche Herabwürdigung von D. sei auch unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls und der gegenläufigen - grundrechtlichen - Positionen nicht mehr rechtmäßig.
Zur Sache:
Claudia D. hatte im Februar 2010 gegen den Beklagten, mit dem sie zuvor mehrere Jahre lang liiert war, Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. In dem folgenden - von großer Medienaufmerksamkeit begleiteten - Strafverfahren wurde Kachelmann von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen, weil keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend war. Das freisprechende Urteil ist rechtskräftig.
Nach dem Freispruch haben sich sowohl D. als auch Kachelmann in den Medien über die Angelegenheit geäußert. Dabei haben beide an ihrer ursprünglichen Sachdarstellung festgehalten. Kachelmann hat D. dabei in zwei Medienäußerungen als "Kriminelle" bzw. als "Kriminelle aus Schwetzingen" bezeichnet. D. hat diesen daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mannheim hat Kachelmann in erster Instanz untersagt, Claudia D. als "Kriminelle" zu bezeichnen.
Entscheidung des Gerichts: Komplexe Äußerungen - Bezeichnung als "Kriminelle" hier aber unzulässige persönliche Herabwürdigung
Auf die Berufung des Beklagten - Kachelmann - hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das ausgesprochene Verbot nur auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezogen wurde. Nach Auffassung des Senats handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen Kachelmann einerseits die Unrichtigkeit des von der D. gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung von Claudia D. zum Ausdruck bringt.
Bezeichnung des Tatvorwurfs der Vergewaltigung als unzutreffend mit impliziertem Vorwurf der falschen Beschuldigung (noch) zulässig
Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als "Kriminelle" einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der Konstellation des vorliegenden Falles hat der Senat Kachelmann zwar für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den Kachelmann seinerseits nicht bewiesen hat.
Aber: "Kriminielle (aus Schwetzigen)" geht (hier) zu weit!?
Der Beklagten sei aber nicht berechtigt, D. mit der Bezeichnung als "Kriminelle (aus Schwetzingen)" persönlich herabzuwürdigen. In der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten von Kachelmann, sondern auch zugunsten von Claudia D. die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 30.10.2014
Zur Sache:
Claudia D. hatte im Februar 2010 gegen den Beklagten, mit dem sie zuvor mehrere Jahre lang liiert war, Strafanzeige wegen schwerer Vergewaltigung erstattet. In dem folgenden - von großer Medienaufmerksamkeit begleiteten - Strafverfahren wurde Kachelmann von den gegen ihn gerichteten Vorwürfen freigesprochen, weil keine für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit gewonnen werden konnte, dass der Vergewaltigungsvorwurf zutreffend war. Das freisprechende Urteil ist rechtskräftig.
Nach dem Freispruch haben sich sowohl D. als auch Kachelmann in den Medien über die Angelegenheit geäußert. Dabei haben beide an ihrer ursprünglichen Sachdarstellung festgehalten. Kachelmann hat D. dabei in zwei Medienäußerungen als "Kriminelle" bzw. als "Kriminelle aus Schwetzingen" bezeichnet. D. hat diesen daraufhin auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mannheim hat Kachelmann in erster Instanz untersagt, Claudia D. als "Kriminelle" zu bezeichnen.
Entscheidung des Gerichts: Komplexe Äußerungen - Bezeichnung als "Kriminelle" hier aber unzulässige persönliche Herabwürdigung
Auf die Berufung des Beklagten - Kachelmann - hat das Oberlandesgerichts Karlsruhe das Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass das ausgesprochene Verbot nur auf die konkret beanstandeten Äußerungen bezogen wurde. Nach Auffassung des Senats handelte es sich in beiden Fällen bei der gebotenen Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts um komplexe Äußerungen, in denen Kachelmann einerseits die Unrichtigkeit des von der D. gegen ihn erhobenen Vorwurfs bekräftigt und damit eine Tatsachenbehauptung aufstellt, andererseits eine stark abwertende Beurteilung von Claudia D. zum Ausdruck bringt.
Bezeichnung des Tatvorwurfs der Vergewaltigung als unzutreffend mit impliziertem Vorwurf der falschen Beschuldigung (noch) zulässig
Die Frage der Rechtmäßigkeit des mit der Bezeichnung als "Kriminelle" einhergehenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht beurteilt sich anhand einer Abwägung der jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. In der Konstellation des vorliegenden Falles hat der Senat Kachelmann zwar für berechtigt gehalten, den Tatvorwurf der Vergewaltigung in öffentlichen Äußerungen als unzutreffend zu bezeichnen, obwohl damit notwendigerweise der Vorwurf der falschen Beschuldigung durch die Klägerin verbunden ist, den Kachelmann seinerseits nicht bewiesen hat.
Aber: "Kriminielle (aus Schwetzigen)" geht (hier) zu weit!?
Der Beklagten sei aber nicht berechtigt, D. mit der Bezeichnung als "Kriminelle (aus Schwetzingen)" persönlich herabzuwürdigen. In der gegebenen Situation, in der nicht nur zugunsten von Kachelmann, sondern auch zugunsten von Claudia D. die Unschuldsvermutung gelte, sei gegenüber derartigen Zuspitzungen Zurückhaltung geboten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Karlsruhe vom 30.10.2014
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 01.11.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2648
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