Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2020 - 6 W 102/20
Affiliate-Link - Zu den Anforderungen an die Kenntlichmachung von Affiliate-Links in einem redaktionellen Beitrag auf einem Internetportal
UWG § 5a Abs. 6
Leitsätze:*1. Das Setzen von sogenannten Affiliate-Links, die nicht nur auf eine Webseite eines Händlers verweisen, sondern deren Einsatz vor dem Hintergrund eines transaktionsbasierten Vergütungsmodells dazu dient, dem Publisher eine Vergütung zu verschaffen, stellt eine geschäftliche Handlung dar.
2. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann. Maßstab ist insoweit die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks für einen durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher (BGH, Urteil vom 31.10.2012 - I ZR 205/11, MIR 2013, Dok. 036 - Preisrätselgewinnauslobung V).
3. Der kommerzielle Charakter von Affiliate-Links in einem Beitrag eines redaktionellen Technik- und Verbraucherportals wird nicht hinreichend kenntlich gemacht, wenn die Erläuterung der Links in Form von Einkaufswagen-Symbolen oberhalb der Überschrift des Beitrags in einem optisch abgetrennten Bereich erfolgt.
4. Das Lesen eines (redaktionellen) Beitrags und die Entscheidung, durch Anklicken eines Affiliate-Links den Online-Shop des (verlinkten) jeweiligen Händlers (Advertisers) aufzurufen, stellt eine geschäftliche Handlung dar, denn das Aufrufen des Online-Shops entspricht im Bereich des Online-Handels dem Betreten eines Geschäfts. Die Nichtkenntlichmachung von Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Setzen der Affiliate-Links ist geeignet, den Verbraucher in dieser geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen; bereits das Bestehen solcher Vereinbarungen ist eine für den Verbraucher relevante Information. Nur in Kenntnis des kommerziellen Interesses an der Vorstellung bestimmter Produkte in dem betreffenden Beitrag kann der Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen, ob er den Angaben im Beitrag vertraut oder ob er andere oder weitere Informationsquellen heranziehen möchte.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.01.2021
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3047
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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