Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG München, Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13
Geschäftsführer bei Einzelunternehmen - Die Angabe "Geschäftsführer" im Rahmen der Anbieterkennzeichnung eines Einzelunternehmens kann irreführend sein
UWG § 5a Abs. 3; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:*1. Bei der Feststellung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.10. 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft; BGH BGH, Urteil vom 15.02.1996 - I ZR 9/94 - Die meistverkaufte Europas).
2. Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 5a Abs. 3 UWG müssen bei dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher im Internet Informationspflichten beachtet werden, die für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hierzu gehört auch, dass der Verbraucher den Vertragspartner bzw. - bei Unternehmen - die Identität des Unternehemens kennt (vgl. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG).
3. Mit der Bezeichnung "Geschäftsführer" assoziiert ein erheblicher Teil der Verbraucher eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Verbraucher nimmt insoweit an, dass es sich bei einer in einem Impressum (Anbieterkennzeichnung) im Internet daneben mit einer anderen Bezeichnung - als dem Namen des Unternehmers - benannten Unternehmung um eine juristische Person handelt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der bürgerliche Name des Einzelunternehmers unmittelbar hinter dieser Bezeichnung genannt genannt würde, d.h. in einem unmittelbaren und räumlichen Zusammenhang. Der Verbraucher würde dies dann als Angabe des Inhabers der Firma verstehen und annehmen, dass es sich insoweit um eine Einzelfirma handelt. Der Gesamteindruck des Impressums wäre dann ein anderer, so dass der Verkehr die Angabe "Geschäftsführer" in diesem Fall so verstehen würde, dass es sich um die Person handelt, die tatsächlich die Geschäfte dieser Firma führt.
4. Die unzutreffende Bezeichnung als "Geschäftsführer" ist auch nach der Wertung von § 5a Abs. 3 UWG sowie § 5 TMG irreführend, da der Diensteanbieter verpflichtet ist, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens zu geben (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 06.04.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2581
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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