Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2013 - I-20 U 75/13
Facebook-Impressum - Die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite ist unzureichend.
TMG § 5, UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. Die Informationspflichten nach § 5 TMG dienen dem Verbraucherschutz sowie der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten; sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Auch Nutzer von "Social Media"-Diensten wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - I-20 U 17/07, MIR 2008, Dok. 231).
2. Die Verlinkung einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG unter dem Button "Info" einer gewerbsmäßig betriebenen Facebook-Seite ist unzureichend. Die Bezeichnung "Info" verdeutlich dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.
3. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelregistereintrag nach § 5 TMG ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Hierzu zählt, dass der Anbieter für weiterführende - zu diesen Informationen führende - Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriff "Kontakt" und "Impressum", da dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internet mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangen (in Argumentation und Begründung mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Az. I ZR 228/03, MIR 2006, Dok. 187 (Leitsätze) - Anbieterkennzeichnung im Internet). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung "Info" auf einer Facebook-Seite. Der Informationsgehalt der Bezeichnung "Info" bleibt deutlich hinter dem des Begriffs "Kontakt" zurück. Während der Begriff "Kontakt" dem Nutzer vermittelt, dass über einen so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann (eingeschlossen der Informationen über Identität, Anschrift etc.), ist die Palette der mit dem Begriff "Info" bezeichneten und zu erwartenden Informationen groß.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.11.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2517
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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