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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - 6 U 162/21

Himalaya KönigsSalz - Zur Irreführung wegen einer (unzutreffenden) geografischen Herkunftsbezeichnung bei dem Angebot eines Steinspeisesalzes

MarkenG §§ 126, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1, Satz 1

Leitsätze:*

1. Der Verkehr sieht in der Angabe "Himalaya KönigsSalz" eine geografische Herkunftsbezeichnung und nicht nur eine Gattungsbezeichnung zur Abgrenzung von anderen Salzarten wie Fleur de Sel oder Meeressalz.

2. Das Verkehrsverständnis geht nach wie vor dahin, dass ein so bezeichnetes Salz aus dem Bereich des Hochgebirges des Himalaya stammt, nicht nur aus dem Bereich eines 200 km entfernten Mittelgebirgszugs, mag dieser auch geologisch noch zum Himalaya zählen.

3. Der Zusatz auf dem Etikett "aus Pakistan/Punjab" reicht als entlokalisierender Hinweis nicht aus.

4. In den Fällen, in denen die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, wird für die Bejahung einer Irreführungsgefahr neben einer Interessenabwägung grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote gefordert als bei einer Täuschung mit einer objektiv unrichtigen Angabe (vgl. nur BGH, Urteil vom 31.03.2016 – I ZR 86/13 – Himalaya Salz – hier bejaht).

MIR 2022, Dok. 031


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die Leitsätze des Gerichts. Die Entscheidung wurde eingesandt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln. Die Rechtsmittelfrist war im Zeitpunkt der Bearbeitung noch nicht abgelaufen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.04.2022
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3174

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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