Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 30.11.2010 - 18 O 150/10
6-Personen Whirlpool für EUR 1,00 bei eBay? - Zur Anfechtung eines "Sofort-Kaufen"-Angebots auf einer Internet-Handelsplattform wegen Erklärungsirrtums.
BGB § 119 Abs. 1 Alt. 2, § 124 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 145 ff., § 433 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Ein Irrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums, für den Ursachenzusammenhang zwischen Irrtum und Erklärung und auch dafür, dass die Erklärung bei verständiger Würdigung nicht abgegeben worden wäre, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen der Anfechtende.
2. Wird aufgrund eines (vorgetragenen) Versehens (hier: von Mitarbeitern des Verkäufers) ein hochwertiger Artikel (hier: Whirlpool mit einer Kapazität von 6 Personen im Wert von EUR 8.000,00) bei einer Internet-Handelsplattform (hier: eBay) nicht zu einem Startpreis von EUR 1,00 sondern mit der Option "Sofort-Kaufen" zu einem Festpreis von EUR 1,00 eingestellt, kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zustehen.
Die Wahl der Option "Sofort-Kaufen" macht für den Verkäufer nur Sinn, wenn er einen Verkaufspreis wählt, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansieht und für den er bereit ist, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen (mit Verweis auf: AG Kassel, Urteil vom 23.04.2009 - 421 C 746/09; LG Kiel, Urteil vom 11.02.2004 - 1 S 153/03).
Bei einem Artikel mit einem Wert von mehreren tausend Euro ist es insoweit fern liegend anzunehmen, dass der Verkäufer sich als angemessenen Preis einen Betrag in Höhe von EUR 1,00 vorstellt (wird ausgeführt).
3. Wird ein Angebot statt als Auktion mit einem niedrigen Startpreis (EUR 1,00) durch ein Versehen zum Sofort-Kauf (Festpreis von EUR 1,00) angeboten, kommt ein Erklärungsirrtum in Betracht, wenn ein evidentes Missverhältnis zwischen dem Sofort-Kauf-Angebot und dem Wert des angebotenen Gegenstandes liegt und aus Sicht eines objektiven Dritten offensichtlich ist (vgl. hierzu auch: LG Kiel, Urteil vom 11.02.2004 - 1 S 153/03; LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2007 - 24 O 317/07; AG Kassel, Urteil vom 23.04.2009 - 421 C 746/09; AG Bremen, Urteil vom 25.05.2007 - 9 C 142/07). Dies gilt umso mehr, wenn aus dem Angebot selbst hervorgeht, dass der Verkäufer ein Angebot als Auktion vorausgesetzt hat (hier: Angebotstext mit Formulierung "Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15% leisten.").
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2292
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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