Rechtsprechung // Wettbewerbsrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 - 4 W 32/22
Doppelnatur - Die Antragsbefugnis von Wirtschaftsverbänden und qualifizierten Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UWG) muss auch im Ordnungsmittelverfahren fortbestehen
UWG §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b, 15a Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:*1. Betreibt ein Wirtschaftsverband (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) die Zwangsvollstreckung aus einem materiell-rechtlich auf § 8 Abs. 1 UWG gestützten Unterlassungstitel, muss der Verband zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG entsprechen. Ansonsten fehlt ihm die Antragsbefugnis für das Ordnungsmittelverfahren.
2. Die Bestimmungen über die Befugnis von Verbänden zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen (hier: § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) haben eine Doppelnatur als sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Vorschriften. Sie regeln nicht nur die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung (Sachbefugnis oder Aktivlegitimation), sondern in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG. Der Titelschuldner ist insoweit nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach § 767 ZPO beschränkt, sondern kann im konkreten Ordnungsmittelverfahren die fortgefallene Antragsbefugnis des Gläubigers geltend machen (u.a. mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 26.09.1996 - I ZR 265/95 - Altunterwerfung I).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.06.2023
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3285
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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