Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07
Noch ein wenig "Sommer unseres Lebens" - Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über einen unzureichend gesicherten WLAN-Internetanschluss und zum Streitwert eines entsprechenden Unterlassungsantrags.
UrhG § 97; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Wer den Zugang zu seinem (privaten) WLAN-Netzwerk unzureichend sichert und dadurch außenstehenden Dritten ermöglicht, Urheberrechtsverletzungen über seinen (privaten) Internetanschluss zu begehen (hier: im Rahmen des sogenannten Filesharing) kann als Störer für solche Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).
2. Der Streitwert für einen entsprechenden Unterlassungsantrag gegen den (privaten) Inhaber eines Internetanschlusses ist mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
Anm. der Redaktion: Die vorliegende Entscheidung erging auf das Revisionsurteil des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens) im gleichen Rechtsstreit. Die (erneute) Revision wurde nicht zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2290
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2290
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Jede smsTAN kostet EUR 0,10 - Zur (Un-) Wirksamkeit einer Preisklausel für sogenannte smsTAN
Bundesgrichtshof, MIR 2017, Dok. 030
ASCONI - Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (hier Einsatz einer unbenutzten Marke zur umfangreichen Rechtsverfolgung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 31/21, MIR 2021, Dok. 084
Seigniorage-Einkünfte der EZB stammen nicht aus der Nutzung des Werks - Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 021
Durchschnittliche Sternebewertung - Zur Werbung mit der Angabe "Bekannt aus: ..." und mit einer aus Kundenbewertungen resultierenden durchschnittlichen Sternezahl
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 - 15 U 108/22, MIR 2023, Dok. 067
70-Zeichen-URL - Verfügbarkeit eines Lichtbildes nur unter Direkteingabe einer vielstelligen Ziel-URL kann öffentlicher Zugänglichmachung entgegenstehen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020 - 11 U 46/19, MIR 2020, Dok. 064
Bundesgrichtshof, MIR 2017, Dok. 030
ASCONI - Indizien für das Vorliegen einer Hinterhaltsmarke (hier Einsatz einer unbenutzten Marke zur umfangreichen Rechtsverfolgung)
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.05.2021 - 6 W 31/21, MIR 2021, Dok. 084
Seigniorage-Einkünfte der EZB stammen nicht aus der Nutzung des Werks - Kein Nachvergütungsanspruch wegen Darstellung der europäischen Landmasse auf den Euro-Banknoten
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2024, Dok. 021
Durchschnittliche Sternebewertung - Zur Werbung mit der Angabe "Bekannt aus: ..." und mit einer aus Kundenbewertungen resultierenden durchschnittlichen Sternezahl
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.2023 - 15 U 108/22, MIR 2023, Dok. 067
70-Zeichen-URL - Verfügbarkeit eines Lichtbildes nur unter Direkteingabe einer vielstelligen Ziel-URL kann öffentlicher Zugänglichmachung entgegenstehen
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2020 - 11 U 46/19, MIR 2020, Dok. 064