Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07
Noch ein wenig "Sommer unseres Lebens" - Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über einen unzureichend gesicherten WLAN-Internetanschluss und zum Streitwert eines entsprechenden Unterlassungsantrags.
UrhG § 97; ZPO § 3
Leitsätze:*1. Wer den Zugang zu seinem (privaten) WLAN-Netzwerk unzureichend sichert und dadurch außenstehenden Dritten ermöglicht, Urheberrechtsverletzungen über seinen (privaten) Internetanschluss zu begehen (hier: im Rahmen des sogenannten Filesharing) kann als Störer für solche Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).
2. Der Streitwert für einen entsprechenden Unterlassungsantrag gegen den (privaten) Inhaber eines Internetanschlusses ist mit EUR 2.500,00 zu bemessen.
Anm. der Redaktion: Die vorliegende Entscheidung erging auf das Revisionsurteil des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens) im gleichen Rechtsstreit. Die (erneute) Revision wurde nicht zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2290
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2290
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Quadratische Tafelschokoladenverpackung II - Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG bezieht sich auch auf Warenformen, die wesentliche funktionelle Eigenschaften aufweisen
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19, MIR 2020, Dok. 067
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069
Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Angabe einer deutschen Betriebstätte und Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20, MIR 2021, Dok. 064
Rechtswidriger Schufa-Eintrag und Schadenersatz - Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 29.08.2023 - 4 U 1078/23, MIR 2023, Dok. 074
Neuausgabe - Zur Unangemessenheit einer AGB, die den Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigten soll, die Zusammenarbeit mit einem Kommentator für eine Neuausgabe ohne sachlichen Grund und Mitteilung dessen abzulehnen
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 133/17, MIR 2021, Dok. 014
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 42/19, MIR 2020, Dok. 067
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069
Abweichende Betriebsstätte im Impressum einer Website - Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen Angabe einer deutschen Betriebstätte und Verwendung der Toplevel-Domain ".de" und der deutschen Sprache
BGH, Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20, MIR 2021, Dok. 064
Rechtswidriger Schufa-Eintrag und Schadenersatz - Für die Herbeiführung einer rechtswidrigen Schufa-Eintragung kann die immaterielle Entschädigung mit EUR 1.500,00 bemessen werden
OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 29.08.2023 - 4 U 1078/23, MIR 2023, Dok. 074
Neuausgabe - Zur Unangemessenheit einer AGB, die den Verlag eines juristischen Großkommentars berechtigten soll, die Zusammenarbeit mit einem Kommentator für eine Neuausgabe ohne sachlichen Grund und Mitteilung dessen abzulehnen
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 133/17, MIR 2021, Dok. 014