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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010 - 11 U 52/07

Noch ein wenig "Sommer unseres Lebens" - Zur Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über einen unzureichend gesicherten WLAN-Internetanschluss und zum Streitwert eines entsprechenden Unterlassungsantrags.

UrhG § 97; ZPO § 3

Leitsätze:*

1. Wer den Zugang zu seinem (privaten) WLAN-Netzwerk unzureichend sichert und dadurch außenstehenden Dritten ermöglicht, Urheberrechtsverletzungen über seinen (privaten) Internetanschluss zu begehen (hier: im Rahmen des sogenannten Filesharing) kann als Störer für solche Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens).

2. Der Streitwert für einen entsprechenden Unterlassungsantrag gegen den (privaten) Inhaber eines Internetanschlusses ist mit EUR 2.500,00 zu bemessen.

MIR 2011, Dok. 012


Anm. der Redaktion: Die vorliegende Entscheidung erging auf das Revisionsurteil des BGH vom 12.05.2010 (I ZR 121/08, MIR 2010, Dok. 083 - Sommer unseres Lebens) im gleichen Rechtsstreit. Die (erneute) Revision wurde nicht zugelassen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.02.2011
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2290

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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