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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei ausländischer Internetveröffentlichung - Bei Persönlichkeitsverletzungen durch ausländische Internetveröffentlichungen mit deutlichem Inlandsbezug sind deutsche Gerichte international zuständig.

BGH, Urteil vom 02.03.2010 - Az. VI ZR 23/09; Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 9.01.2008 - Az. 12 O 393/02; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2008 - Az. I-15 U 17/08

MIR 2010, Dok. 036, Rz. 1


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Deutsche Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel (hier: Internetauftritt der The New York Times) international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09). Ein solcher Bezug liege insbesondere nahe, wenn ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer anzunehmen ist und ein weltweiter Interessentenkreis durch die Veröffentlichung angesprochen werden soll.

Zur Sache

Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12.06.2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof nun die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Entscheidung des BGH: Bei Persönlichkeitsverletzungen durch Internet-Veröffentlichungen sind deutsche Gerichte gemäß § 32 ZPO zuständig, wenn ein deutlicher Inlandsbezug vorliegt.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine solche Internetveröffentlichung sei gemäß § 32 ZPO gegeben.

Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen (hier: Persönlichkeitsverletzung) ist nach § 32 ZPO das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort.

Erfolgsort Deutschland: Deutlicher Inlandsbezug der Veröffentlichung und weltweiter Interessentenkreis.

Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liege damit in Deutschland. Dort drohe der Eingriff in das geschützte Rechtsgut. Der angegriffene Artikel weise einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe lege. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird.

"Country of residence": Deutschland im Registrierungsbereich ausdrücklich als Wohnort aufgeführt - Online-Ausgabe auch in Deutschland abrufbar.

Bei der "The New York Times" handele es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

(tg) - Quelle: PM Nr. 48/2010 des BGH vom 02.03.2010


Online seit: 02.03.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2135
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