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LG Berlin, Beschluss vom 16.10.2009 - Az. 15 T 7/09

Keine beschränkte Unterwerfung bei unverlangter E-Mail-Werbung - Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung wird die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3


Leitsätze:

1. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung wird die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung ausgeräumt.

2. Der Unterlassungsanspruch ist insoweit nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mail-Werbung an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die bereits unverlangte Werbe-E-Mails versandt wurden. Im Fall unverlangter E-Mail-Werbung umfasst der Unterlassungsanspruch nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (BGH Urteil vom 29.06.2000 - Az. I ZR 29/98 - Filialleiterfehler; im Übrigen mit Verweis auf: BGH Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 81/01, K&R 2004, 290 - E-Mail-Werbung).

3. Dies gilt auch soweit im Fall der unbeschränkten Unterwerfung gegenüber dem Unterlassungsgläubiger für den Unterlassungsschuldner ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2003 - Az. 9 U 352/02). Denn dieses Risiko kommt nur zum Tragen, wenn sich der Unterlassungsschuldner weiterhin rechtswidrig verhält und unerbetene E-Mail-Werbung versendet.

MIR 2009, Dok. 214


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Thematik auch OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2009 - Az. 4 U 192/08, veröffentlicht in MIR 2009, Dok. 186 sowie OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Az. 4 U 91/07, veröffentlicht in MIR 2008, Dok. 010
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Stefan Richter, Berlin (www.kanzlei-richter.com).


Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.10.2009
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2056
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2056


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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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