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Rechtsprechung // Markenrecht



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020 - I-20 W 71/19

Auf eigene Initiative - Zum Umfang der Unterlassungspflicht bei einer Zeichenbenutzung auf Webseiten Dritter

MarkenG §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4; ZPO § 890

Leitsätze:*

1. Hat jemand auf seiner Webseite ein Zeichen platziert, welches das Kennzeichen eines Dritten verletzt, so umfasst die Unterlassungspflicht nicht die Beseitigung der Benutzung des Zeichens auf Webseiten Dritter, die die Webseite des Verletzers auf eigene Initiative ohne unmittelbaren oder mittelbaren Auftrag des Verletzers übernehmen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 02.07.2020 - C-684/19, MIR 2020, Dok. 058, mk advokaten GbR).

2. Soweit die Entscheidung "mk advokaten GbR" des EuGH (Urteil vom 02.07.2020 - C-684/19, MIR 2020, Dok. 058) zwar zu der Richtlinie 2008/95/EG ergangen ist, die unmittelbar lediglich Marken, nicht Unternehmenskennzeichen betrifft, bestehen für Marken und Unternehmenskennzeichen insoweit aber gleiche Regelungen; sie können nur identisch ausgelegt werden (mit Verweis auf: BGH, Beschluss vom 23.07.2020 I ZR 56/19, Rn. 21 wonach es sachgerecht ist, mit Marken betreffende identische Vorschriften des Unternehmenskennzeichenrechts in Übereinstimmung mit der Richtlinie richtlinienkonform auszulegen).

MIR 2020, Dok. 098


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.12.2020
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3039

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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