AG München, Urteil vom 30.09.2008 - Az. 133 C 5677/08
Dynamische IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten - Für den Betreiber eines Internetportals stellen dynamische IP-Adressen mangels Bestimmbarkeit der hinter dieser Einzelangabe stehenden Person grundsätzlich keine personenbezogenen Daten dar.
TMG §§ 15 Abs. 1, Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 1; BGB § 1004
Leitsätze:
1. Dynamische IP-Adressen sind grundsätzlich keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG.
2. Einer in den Log-Files eines Webserver gespeicherten (dynamischen) IP-Adresse fehlt die Bestimmbarkeit i.S.v. § 3 BDSG,
wenn die datenspeichernde Stelle (hier: Betreiber eines Internetportals) die hinter der Einzelangabe (hier: IP-Adresse)
stehende Person nicht mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen
Aufwand bestimmen kann.
3. Der Betreiber eines Internetportals kann den hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Nutzer nur mit
Hilfe des Access Providers ermitteln, der aber mangels Rechtsgrundlage Angaben über den Nutzer nicht ohne weiteres
zur Verfügung stellen darf. Die theoretisch denkbare, aber dann illegale Möglichkeit einer Identifikation des Nutzers
durch den Access Provider und Weitergabe der Daten an den Portalbetreiber entspricht nicht der Definition der
Bestimmbarkeit der personenbezogenen Daten (vgl. zuvor Leitsatz 2). Eine illegale Handlung kann nicht
als normalerweise und ohne großen Aufwand durchzuführende Methode angesehen werden.
MIR 2008, Dok. 300
Anm. der Redaktion: Das Urteil ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig. Das Amtsgericht
Berlin Mitte hatte - genau gegenteilig - mit Urteil vom 27.03.2007 (Az. 5 C 314/06 =
MIR 2007, Dok. 377;
folgend LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007 - Az. 23 S 3/07 = MIR 2007, Dok. 378) entschieden, dass dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG
darstellen. Gerade die Bestimmbarkeit einer Person sei nicht nur gegeben, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert
werden könnte. Das Datenschutzrecht solle gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen, so dass eine derartige Einschränkung des
Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen nicht gerechtfertigt erscheine.
Download: Volltext der Entscheidung als PDF Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.10.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1769
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1769
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