AG Berlin Mitte, Urteil vom 27.03.2007 - 5 C 314/06
IP-Speicherung auf Webseite rechtwidrig? - Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit weiteren durch den Betreiber einer Internetseite gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar.
TDDSG § 6 Abs. 1; TMG § 15 Abs. 4; BDSG § 9; BGB §§ 823 Abs. 2, 1004, GG Art. 1, Art. 2
Leitsätze:
1. IP-Adressen sind personenbezogene Daten (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005 - Az. 27 O 616/05;
AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005 - Az. 300 C 397/04). Die dynamische IP-Adresse stellt deswegen ein
personenbezogenes Datum im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG dar.
Dies gilt auch im Verhältnis zu dem Beitreiber einer Internetseite und sonstigen Betreibern von Internetportalen,
auf die Zugriff genommen werden kann.
2. Dynamische IP-Adressen stellen in Verbindung mit weiteren durch den Betreiber einer
Internetseite gespeicherten Daten personenbezogene Daten (hier: abgerufene Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs)
im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) handelt. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Person bestimmbar
ist, sind nach EG-Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie-Erwägungsgründe) alle Mittel zu berücksichtige,
die vernünftiger Weise entweder von dem Verantworlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt
werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch
die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den
meisten Fällen möglich ist, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren.
3. Insofern ist eine Bestimmbarkeit der Person nicht nur gegeben, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert
werden könnte. Das Datenschutzrecht soll gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen, so dass eine derartige Einschränkung
des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen nicht gerechtfertigt erscheint.
4. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken
der Abrechnung zulässig. Dies gilt gemäß § 15 Abs. 8 TMG auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche
Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen (hier: für das Informationsangebot des BMJ
http://www.bmj.bund.de verneint). Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG.
MIR 2007, Dok. 377
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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2007
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