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Rechtsprechung



AG Berlin Mitte, Urteil vom 28.07.2008 - 12 C 52/08

"Für Klingelton-XYZ schicke eine SMS an..." - Beauftragen Minderjährige lediglich mittels Kurzmitteilungen über einen, ihnen nur zur eingeschränkten Nutzung überlassenen Mobilfunk-Laufzeitanschluss Handy-Premium-Abos, besteht ein Anspruch des Anbieters auf Zahlung der Dienstleistungen - ohne Genehmigung der Erziehungsberechtigten - grundsätzlich nicht.

BGB §§ 133, 140, 151 Abs. 1, §§ 157, 164 Abs. 1 Satz 2, §§ 165, 167 Abs. 1, § 177 Abs. 1, §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Ein Vertragsschluss über die Erbringung von Dienstleistungen (hier: Handy-Klingelton-Abos) richtet sich auch bei der Nutzung moderner Verständigungsmittel wie des Kurzmitteilungsdienstes (SMS) eines Mobiltelefons nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre des bürgerlichen Rechts. Danach kommt ein Vertrag durch Antrag und Annahme zustande, § 151 Satz 1 BGB.

2. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern einen so genannten Laufzeit-Vertragsanschluss (und nicht etwa lediglich einen Prepaid-Vertrag) zur eingeschränkten Nutzung (hier: Erreichbarkeit für die Erziehungsberechtigten) zur Verfügung stellen.

3. Liegen in dem Absetzen von Kurzmitteilungen durch Minderjährige tatbestandlich auf den Abschluss von Klingelton-Abonnements gerichtete Willenserklärungen vor, kommt es für die Wirksamkeit der Verträge auf die Genehmigung der Erziehungsberechtigten an, § 177 Abs. 1 BGB.

4. Wird Minderjährigen ein Mobiltelefon mit Laufzeitvertrag zur eingeschränkten Nutzung überlassen (hier: um für die Eltern erreichbar zu sein), ist regelmäßig weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht des Minderjährigen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Klingelton-Abonnements zu sehen.

5. Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtscheins und setzt - konstitutiv - ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Der Anbieter von Handy-Klingeltönen u.ä. Dienstleistungen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobilfunkanbieters den Mobilfunkanschluss nutzen. Vielmehr begibt sich der Klingeltonanbieter zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsschlusses privatautonom in die Lage, an ihm von Person und Alter her nicht bekannte, Vertragspartner Leistung zu erbringen, deren Bezahlung er sich nicht sicher sein kann, wenn er für den Vertragsschluss eine Beauftragung nur per Kurzmitteilung genügen lässt. Dabei wird ein solches Handeln davon motiviert sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgt und die Inkaufnahme von vertraglichen Unsicherheiten im Vergleich zu komplexeren Prozessen (Identifizierung, Altersüberprüfung etc.) sich für den Anbieter wirtschaftlich als günstiger darstellt. Ein solches privatautonomes Handeln lässt aber das erforderliche, schutzwürdige Vertrauen entfallen.

6. Der objektive Empfängerhorizont, § 157 BGB, kommt nur beim Vertragsinhalt im Rahmen der Auslegung zum Tragen, nicht jedoch bereits bei der Frage, ob überhaupt Willenserklärungen vorliegen. Vielmehr setzt eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB das Vorliegen einer Willenserklärung bzw. eines Vertrages tatbestandlich schon voraus.

7. Berühmt sich ein vermeintlicher Gläubiger fortwährend vermeintlich bestehender Ansprüche, ist in der Regel ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche seitens des vermeintlichen Schuldners gegeben (BGH NJW 1995, 2032; BGH NJW 2006, 2780; BGH NJW 2007, 2540).

MIR 2008, Dok. 243


Anm. der Redaktion: Die Berufung wurde nicht zugelassen (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1710

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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