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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2007 - Az. 12 O 194/06

"Kirchennachrichten: Geistliche vs. geistige Schöpfung?" - Texten, die sich auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken, sich aus der Natur der Sache ergeben und durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, kommt ein Urheberrechtschutz nicht zu.

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 49 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Die für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe erfordert, dass eine schöpferische Eigenheit gleich welchen Grades an dem jeweiligen Ergebnis der menschlichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (vgl. BGH GRUR 1984, 659, 660 – Ausschreibungsunterlagen).

2. Texte (Schriftwerke), die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe tatsächlicher Geschehnisse beschränken, sich mehr oder weniger aus der Natur der Sache – die eine Beschreibung von Vorkommnissen und die Wiedergabe bestimmter Äußerungen Dritter oder Vorgänge erfordert – ergeben und in ihrer ganzen Darstellung durch Üblichkeit und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben sind, kommt ein Urheberrechtschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG nicht zu, da sie das Kriterium der persönlich-geistigen Schöpfung nicht erfüllen. (hier: Die Gestaltung von Nachrichten tatsächlichen Inhalts zu religiösen bzw. kirchlichen Fragen, die den Rahmen des Üblichen in diesem Bereich nicht sprengen und gerade nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung sind).

3. Bei der Übernahme von Textpassagen müssen diese ihrerseits die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit einer sprachlichen Gestaltung erfüllen, d.h. die konkret entlehnte Textpassage muss für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (vgl. BGH GRUR 1981, 352, 355 - Staatsexamensarbeit).

4. Der Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 UrhG ist nicht eröffnet, wenn die Nachrichten tatsächlichen Inhalts urheberrechtlich nicht schutzfähig sind. Denn die Bestimmung ist nur für den Fall anwendbar, dass es grundsätzlich denkbar ist, dass auch (die betroffenen) Nachrichten tatsächlichen Inhalts aufgrund besonderer Formulierung, Stil oder Diktion urheberrechtlich geschützt sind.

MIR 2007, Dok. 191


Anm. der Redaktion: Die Schlussfolgerung nach Leitsatz 4 ist eigentlich selbstverständlich. Die "gesetzliche Lizenz" des "Pressespiegelparagraphen" - des § 49 UrhG (hier: § 49 Abs. 2 UrhG) wird schließlich nur dann notwendig, wenn etwaige Rechte des Urhebers betroffen sein können, die gegenüber einem Informationsinteresse der Allgemeinheit (so wohl Sinn und Zweck der Vorschrift) dann zurücktreten bzw. beschränkt würden. Ist das betreffende (Schrift-) Werk aber schon gar nicht unter den urheberrechtlichen Schutz gestellt, erübrigt sich bereits die Notwendigkeit einer Anwendung der Vorschrift. Der Streitwert wurde im hiesigen Fall mit 25.000,00 EUR bemessen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/693

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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