Rechtsprechung
LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2006 - Az. 309 S 276/05
Unverlangte Telefonanrufe zu Markforschungszwecken gegenüber Verbrauchern können wettbewerbswidrig i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 823 I, § 1004
Leitsätze:*1. Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich zu geschäftlichen Zwecken stellen regelmäßig einen Eingriff in das gemäß
§§ 823 I, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.
2. Bei der Abwägung zwischen den geschützten Rechtsgütern der Parteien ist maßgeblich zu berücksichtigen,
dass Telefonwerbung eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten
Privatsphäre des Angerufenen darstellt, was für den Bereich des Lauterkeitsrechts durch die Regelung des § 7 II Nr. 2 UWG gesetzlich wird.
3. Unverlangte Telefonanrufe zu Markforschungszwecken gegenüber Verbrauchern können wettbewerbswidrig i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.
Zwar handelt es sich bei derartigen Anrufen nicht um Werbung im eigentlichen Sinn dieser Vorschrift. Umfragen zu Marktforschungszwecken
sind dem Begriff der Werbung i.S.d. des § 7 Abs. Nr. 2 UWG aber gleichzustellen, wenn sie von Marktforschungsunternehmen im Auftrag
anderer Unternehmen durchgeführt werden und damit mittelbar der Absatzförderung dienen, insbesondere wenn Verbrauchergewohnheiten
im Zusammenhang mit Produkten und Dienstleistungen der Auftraggeber erfragt werden.
MIR 2007, Dok. 035
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.01.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/537
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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