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Rechtsprechung



LG Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2006 - Az. 9 O 1778/06 (256)

(Google-) AdWords sind wie META-Tags zu behandeln. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens als AdWord stellt eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche den Rechteinhaber in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzen kann.

MarkenG § 14

Leitsätze:*

1. (Google-) AdWords sind wie META-Tags zu behandeln. META-Tags stehen im Header eines HTML Dokuments und werden vom Browser nicht angezeigt. Je nach dem definierten Umfang der META-Tags finden sich darin Angaben über die verwendete Sprache, die Keywords, eine kurze Beschreibung der Webseite usw. Entscheidend ist, dass AdWords und META-Tags jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar sind, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschinen aber zu Treffern bzw. Anzeigen führt.

2. Eine Bezeichnung, die naheliegend (nur) dazu geeignet ist, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmens zu unterscheiden, muss vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden.

3. Die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens als AdWord stellt eine kennzeichenrechtliche Benutzungshandlung dar, welche den Rechteinhaber in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzen kann.

4. Indem der Internetnutzer von einer Suchmaschine nach Eingabe eines Kennzeichens als Suchwort mittels einer (AdWords-) Werbeanzeige auf die Internetseiten des Werbenden hingewiesen wird, erfolgt eine gedankliche Verknüpfung, die den Eindruck entstehen lässt, dass dort Waren des Rechteinhabers angeboten werden. Der Werbende macht sich auf diese Weise die von dem Rechteinhaber aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzt gerade die für Marken spezifische "Lotsenfunktion", die darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken.

MIR 2006, Dok. 195


Hinweis der Redaktion:
Das Gericht führt zu AdWords sinngemäß aus: AdWord (advertising word = Werbewort)- Der Suchmaschinenbetreiber ermöglicht dem Werbenden , selbst gewählte Keywords mit einer auf der Plattform der Suchmaschine erscheinenden kostenpflichtigen Werbeanzeige zu verknüpfen (sponsored search). Dadurch wird dem Nutzer nach Eingabe des entsprechenden Keywords als Suchbegriff automatisch die Werbeanzeige (in der Regel neben der Trefferliste als Anzeige kenntlich gemacht) präsentiert; die Werbung wird somit kontext-sensitiv angezeigt (vgl. Schaefer, MMR 2005, 807).
weitere Anm. d. Red.: Zu beachten ist, dass ein vergleichbarer Fall natürlich auch bei sog. Partnerseiten von AdWords-Programmen denkbar ist, wo Anzeigen content-sensitiv (assoziiert zum Inhalt der jeweiligen Seiten) angezeigt werden.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.10.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/413

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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