Rechtsprechung
LG München I, Urteil vom 4.07.2006 - Az. 33 O 2343/06
"Domain-Grabbing" - Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim "Domain-Grabbing" kann auch dann zu bejahen sein, wenn der "Domain-Grabber" freie bzw. frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.
BGB § 12, § 826, § 1004
Leitsätze:*1. Der Gebrauch des Namens eines anderen zur Registrierung einer Domain stellt regelmäßig eine Namensverletzung dar. Soweit
über die bloße Registrierung der Domain hinaus, diese für die Bereitstellung von in Bezug auf den Verletzten (hier: Körperschaft
des öffentlichen Rechts) zweifelhafte Inhalte (hier: Zugang zu "Hardcore"-Sex-Seiten) genutzt wird, kann das Namensrecht in
besonderer Weise verletzt sein.
2. Ein Verstoß gegen die guten Sitten, d.h. ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden ist zu bejahen, wenn
eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vorliegt. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der
zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben.
3. Im Zusammenhang mit "Domain-Grabbing" ist eine sittenwidrige Behinderung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Domain-Registrierung
mit dem Ziel erfolgt, dem Zeicheninhaber die Nutzung dieser Bezeichnung für eigene geschäftiche Zwecke unmöglich zu machen oder wenn
ein Spekulant ohne eigenes Nutzungsinteresse durch die Registrierung den Zeicheninhaber behindern und/oder ihn dazu bringen will, die
Domain anzukaufen oder Nutzungsentgelte zu zahlen.
4. Eine Sittenwidrigkeit des Handelns beim "Domain-Grabbing" kann auch dann zu bejahen sein, wenn der "Domain-Grabber" freie bzw.
frei gewordene Domains registriert, dort Inhalte zur Verfügung stellt, aus denen er Einnahmen erzielt, die Domains aber nach
entsprechender Aufforderung durch die materiell Berechtigten zurück überträgt.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der "Domain-Grabber" planmäßig vorgeht, keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass marken- oder
namensrechtlich geschützte Domains registriert werden, sondern vielmehr gerade gezielt Domains, die nach Ihrer Form darauf schließen
lassen, dass es sich um den vollen bürgerlichen Namen einer natürlichen Person, um einen Firmennamen oder den Namen einer Vereinigung
handelt (hier: Feuerwehr-XXX-.de) und den materiell Berechtigten nicht mitteilen, dass die jeweiligen Domains registriert ("gerettet") wurden.
5. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder
jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Bei der Registrierung von Domains im Zusammenhang mit "Domain-Grabbing" kann sich
dies daraus ergeben, dass die Domains ohne Prüfung entgegenstehender Namens- und/oder Kennzeichenrechte registriert und auf den
Domains nach dem Zufallsprinzip Inhalte bereitgestellt werden. Denn dabei müssen die Handelnden damit rechnen, dass Schäden bzw. Verletzungen
eintreten.
6. Zwar kann bei schwerwiegenden Eingriffen in das Namensrecht auch für den immateriellen Schaden Ersatz verlangt werden. Ein solcher Schaden
ist allerdings substantiiert vorzutragen. Ein (Ruf-) Schaden aufgrund eines bundesweiten Medienechos ist jedenfalls nicht ersichtlich, wenn
die Medienberichterstattung nicht negativ zu Lasten des Verletzten, sondern vielmehr zu Lasten des Verletzers ausfällt.
MIR 2006, Dok. 169
vgl. zu dieser Entscheidung das vorrangegangenen Eilverfahren: LG München I, Urteil vom 21.03.06 - Az. 33 O 22666/05 = MIR Dok. 053-2006
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Frau RiLG Gabriele Tilmann.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.09.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/387
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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