Rechtsprechung // Urheberrecht
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - I-20 U 174/12
Werbetexte für Roben - Zum Urheberrechtsschutz von Gebrauchszwecken dienenden Texten.
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sind Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen (vgl. auch BT-Drs. IV/270, 28). Bei Sprachwerken gilt der Grundsatz der "kleinen Münze" (vgl. zuletzt auch: BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12, MIR 2013, Dok. 097 - Geburtstagszug).
2. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit von Gebrauchszwecken dienenden Schriftgut erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1991 - I ZR 147/89 - Bedienungsanleitung). Dabei kann die Reihenfolge der Darstellung als Ausdruck einer erheblichen eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung sowie von erheblicher individueller Prägung und nicht durch die Natur der Sache vorgegeben und daher geschützt sein sein.
3. Ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG nur auf die Untersagung der Verwendung eines Textes als Ganzes gerichtet, bedarf es keiner Beurteilung, ob auch einzelne Passagen desselben isoliert betrachtet über die erforderliche Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG verfügen. Ausreichend ist dann, wenn dies hinsichtlich der Gesamtheit des Textes, als Schriftwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, der Fall ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 19.08.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2621
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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