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Rechtsprechung



OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2013 - 6 U 28/12

Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift in einer Werbeanzeige - Wird in einer Zeitung mit einem abschlussfähiges Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG geworben, hat der Werbende die Identität und Anschrift seines Unternehmens in der Werbeanzeige zu benennen.

UWG §§ 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels, wesentlich ist.

2. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher, nämlich angemessen gut unterrichteter, angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.

3. Ein abschlussfähiges Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt weder voraus, dass es sich um ein bindendes Angebot im Sinne von § 145 BGB handelt, noch, dass es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle wesentlichen Regelungen bekannt sind. Der Anwendungsbereich von § 5a Abs. 3 UWG ist vielmehr schon dann eröffnet, wenn die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile, mithin das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend konkret benannt werden und den Verbraucher in die Lage versetzen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen (mit Verweis auf: OLG München, Urteil vom 31.03.2011 - 6 U 3517/10; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 4 W 84/11; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - 5 W 134/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 U 79/11). Von einem abschlussfähigen Angebot abzugrenzen ist eine Image- oder Erinnerungswerbung, die nicht die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung erforderlichen Einzelheiten nennt.

4. Wird in einer Zeitung im Rahmen einer Werbeanzeige mit einem abschlussfähiges Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG geworben, hat der Werbende nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und Anschrift seines Unternehmens (unmittelbar) in der Werbeanzeige zu benennen. Dabei werden die Identität und Anschrift dem Verbraucher nicht bereits durch die Nennung einer Internetadresse und einer Telefonnummer in der Werbung in hinreichender Weise zugänglich gemacht. Sinn und Zweck der Informationspflicht nach § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG ist es, dass der Verbraucher aufgrund der Angaben ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann. Er soll wissen, mit wem er es zu tun hat, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und wie er seinen potentiellen Geschäftspartner erreichen kann. Die Regelung verfolgt den Zweck, den Verbraucher davor zu bewahren, im Fall einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln zu müssen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2012 - 6 W 72/12).

5. Im Rahmen des Tatbestands der Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 UWG wird unwiderleglich vermutet, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auswirken kann. Die folgt aus dem Zusammenspiel mit § 5a Abs. 2 UWG, denn mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Information sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG erfüllt.

MIR 2013, Dok. 057


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.09.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2492

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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