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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12

Suchwortergänzungsfunktion - Zur (Störer-) Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine für Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen einer Autocomplete-Funktion.

ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1, § 1004; TMG § 2 Satz 1 Nr. 1, § 10

Leitsätze:*

1. Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: google) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchwortergänzungsvorschläge (Autocomplete-Funktion) generell vorab auf etwaige (Persönlichkeits-) Rechtsverletzungen zu überprüfen. Eine präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche (etwa Kinderpornographie) erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht in allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsverletzung vorzubeugen.

2.

a) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

c) Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

MIR 2013, Dok. 029


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 a) - c) sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 24.05.2013
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2464

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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