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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 6/10

Echtheitszertifikat - Zur Markenrechtsverletzung durch den Vertrieb von Sicherungs-CDs eines Computerprogramms, die mit ursprünglich an Computern angebrachten Echtheitszertifikaten versehen sind.

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und 2

Leitsätze:*

1. Der Inhaber eines Markenrechts kann nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (Richtlinie 2008/95/EG) der durch § 24 Abs. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt wird, nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen oder die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.021999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04, MIR 2007, Dok. 309 - Parfümtester). Eine Beeinträchtigung ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt. Davon ist auszugehen, wenn ihr Verwendungszweck oder solche Merkmale verändert werden, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht (BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 13/02 - SIM-Lock). Insoweit ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 04.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6034 - Dior/Evora; BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem).

2. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich dann ergeben, wenn die durch Dritte vorgenommene Verbindung von Echtheitszertifikaten mit Sicherungs-CDs einer Software (beim Verbraucher) den - unzutreffenden - Eindruck hervorruft, der Markeninhaber (hier: Softwarehersteller) stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein, das Produkt sei durch den Markeninhaber selbst oder durch ihn beauftragte Dritte zertifiziert worden und die durch diese Verknüpfung von Echtheitszertifikat und Produkt zum Ausdruck kommende Herkunftsgarantie sei dem Markeninhaber zuzuordnen.

3. Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.

MIR 2012, Dok. 014


Anm. der Redaktion: Leitsatz 3 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.03.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2392

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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