Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 6/10
Echtheitszertifikat - Zur Markenrechtsverletzung durch den Vertrieb von Sicherungs-CDs eines Computerprogramms, die mit ursprünglich an Computern angebrachten Echtheitszertifikaten versehen sind.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und 2
Leitsätze:*1. Der Inhaber eines Markenrechts kann nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (Richtlinie 2008/95/EG) der durch § 24 Abs. 2 MarkenG in das deutsche Recht umgesetzt wird, nach dem Inverkehrbringen rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Herkunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen oder die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.021999 - C-63/97, Slg. 1999, I-905 - BMW/Deenik; BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; BGH, Urteil vom 15.02.2007 - I ZR 63/04, MIR 2007, Dok. 309 - Parfümtester). Eine Beeinträchtigung ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt. Davon ist auszugehen, wenn ihr Verwendungszweck oder solche Merkmale verändert werden, auf die sich die Garantiefunktion der Marke bezieht (BGH, Urteil vom 09.06.2004 - I ZR 13/02 - SIM-Lock). Insoweit ist eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Markeninhabers und des Wiederverkäufers erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 04.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6034 - Dior/Evora; BGH, Urteil vom 03.11.2005 - I ZR 29/03 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem).
2. Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich dann ergeben, wenn die durch Dritte vorgenommene Verbindung von Echtheitszertifikaten mit Sicherungs-CDs einer Software (beim Verbraucher) den - unzutreffenden - Eindruck hervorruft, der Markeninhaber (hier: Softwarehersteller) stehe durch die Verbindung von Datenträger und Zertifikat für die Echtheit des Produkts ein, das Produkt sei durch den Markeninhaber selbst oder durch ihn beauftragte Dritte zertifiziert worden und die durch diese Verknüpfung von Echtheitszertifikat und Produkt zum Ausdruck kommende Herkunftsgarantie sei dem Markeninhaber zuzuordnen.
3. Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.03.2012
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2392
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, MIR 2021, Dok. 072
Nur keine Eile! - Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch eine zögerliche Prozessführung
OLG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, MIR 2020, Dok. 039
SIMPLY THE BEST - Die Werbung für eine "Tribute-Show" (hier Tina Turner) darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, das prominente Original unterstütze die Show oder wirke an ihr mit
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 018
Battery Box - Bei einer Preiswerbung für Photovoltaik-Produkte muss der Gesamtpreis die Angabe der Umsatzsteuer enthalten
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.05.2023 - 6 W 28/23, MIR 2023, Dok. 056
Urheberrechtliche Ansprüchen eines ehemaligen Konstrukteurs der Porsche AG auf Fairnessausgleich nach § 32a UrhG
Bundesgerichtshof, MIR 2022, Dok. 028