Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 161/09
Flappe - Zur wettbewerbsrechtlichen und presserechtlichen Beurteilung einer mehrseitigen, nicht eindeutig als "Anzeige" gekennzeichneten, Zeitschriftenwerbung.
UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11; PresseG NRW § 10
Leitsätze:*1. Von einer unzulässigen Werbung im Sinne von Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist bei einem vom Unternehmer finanzierten Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung auszugehen, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt.
2. Der Begriff der Verkaufsförderung in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist weit auszulegen, so dass hierunter alle Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dienen, einschließlich der Aufmerksamkeitswerbung und der Produktplatzierung. Allerdings muss die betreffende Werbung die Verkaufsförderung bezwecken.
3.
a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.
b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des
Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.
c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 21.12.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2276
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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