Rechtsprechung
AG Wuppertal, Beschluss vom 03.08.2010 - 26 Ds-10 Js 1977/08-282/08
Schwarzsurfen ist (doch) nicht strafbar - Das Einwählen in ein offenes, fremdes WLAN-Netzwerk, um ohne Erlaubnis und unentgeltlich einen Internetzugang zu erlangen, ist nicht strafbar.
TKG §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 2; BDSG §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Abs. 1
Leitsätze:*1. Das Einwählen in ein offenes, fremdes Funknetzwerk (WLAN-Netz), um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgeltes einen Internetzugang zu erlangen, erfüllt weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 2 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG (a.A. AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07).
2. Soweit ein Nutzer beim Einwählen (seines Computers) in ein fremdes offenes WLAN-Netzwerk
notwendig eine IP-Adresse empfängt - die im Übrigen (teschnisch) auch für ihn bestimmt ist-, stellt dies kein Abhören fremder Nachrichten im Sinne von §§ 89 Satz 1 TKG dar. Die Vertraulichkeit fremder Kommunikation wird hierdurch nicht angegriffen.
3. Bei der Einwahl in ein fremdes offenes WLAN-Netzwerk werden auch keinen personenbezogenen Daten abgerufen oder sich verschafft im Sinne von §§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG.
Da die Daten (IP-Adresse) im Zeitpunkt des Empfangs durch den Nutzer für diesen - als Nutzer des Computers, der sich in das Netzwerk einwählt - bestimmt sind, ist der Schutzbereich der Datendelikte nicht berührt. Zudem handelt es sich bei der, bei der Einwahl in das WLAN-Netzwerk vom Nutzer empfangenen IP-Adresse nicht um ein personenbezogenes Datum im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG.
4. Da die beim Einwählen in ein fremdes offenes WLAN-Netzwerk empfangene IP-Adresse für den
jeweiligen Nutzer bestimmt ist, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 202b StGB nicht in Betracht (vgl. AG Wuppertal, Urteil vom 03.04.2007 - Az. 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2220
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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