Rechtsprechung
AG München, Urteil vom 04.02.2010 - 281 C 27753/09
Bestellbestätigungen und die Lieferung von Waren stellen nicht immer eine Annahmeerklärung dar - Zum Vertragsschluss im Internetversandhandel.
BGB §§ 133, 145 ff., 154, 157, 433
Leitsätze:*1. Das bloße Offerieren von Ware auf der Internetseite eines Onlineshops stellt regelmäßig kein Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum (Aufforderung an jedermann zur Angebotsabgabe) dar.
2. Bestellbestätigungen, die ihrem Inhalt nach lediglich den Eingang der Bestellung bestätigen und keine Aussage darüber enthalten, ob die Bestellung selbst angenommen wird, können entsprechend des objektiven Empfängerhorizonts nicht als Annahmeerklärung ausgelegt werden.
3. Zwar kann in dem Übersenden der Ware grundsätzlich eine Annahmeerklärung liegen. Dies kann aber nur dann gelten, wenn auch die bestellte Ware – und nicht eine andere – versandt wird (hier: Lieferung von Akkus statt Handumreifungsgeräte). Auch der Versand von Rechnungen, die Bezug auf eine Lieferung nehmen, kann dann keine Annahmeerklärung darstellen, wenn der Rechnungsempfänger zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Falschbezeichnung der Ware auf der betreffenden Internetseite Kenntnis erlangt hat. Dann liegen keine zwei – allerdings für einen Vertragsschluss erforderlichen - gleichlautenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vor und es besteht über die Art der verkauften Ware keine Einigkeit, mit der Folge, dass ein Vertrag gemäß § 154 BGB im Zweifel noch nicht geschlossen ist. Die Art der verkauften Ware ist insoweit ein wesentliches Element eines Kaufvertrages.
Bearbeiter: RAin Uta Wichering
Online seit: 03.08.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2210
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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