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OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010 - I-4 U 225/09

Pflichtangaben in iPhone Apps - Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für die fehlende Anzeige von gesetzlichen Pflichtangaben bei mobilen Darstellungsformen.

BGB §§ 312c Abs. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10; PAngV § 1 Abs. 2, TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff.; UWG §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1


Leitsätze:

1. Werden Angebote auf einer Internet-Handelsplattform durch deren Betreiber (automatisch) auch für den Abruf auf mobilen Endgeräten optimiert und zur Verfügung gestellt (hier: auf dem Apple iPhone bzw. iPod Touch im Rahmen einer sog. App) und werden beim mobilen Abruf bzw. bei der mobilen Darstellung gesetzliche Pflichtangaben (hier: zum Widerrufsrecht, Anbieterkennzeichnung, Preisangaben) nicht angezeigt, haftet der an der Internet-Handelsplattform teilnehmende Anbieter des jeweiligen Angebots für solche Verstöße wettbewerbsrechtlich verschuldensunabhängig.

2. Eine unlautere Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln (§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG) setzt allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus (BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Az. I ZR 194/ 02 - Atemtest). Auf die Kenntnis der die Unlauterkeit begründenden Umstände (hier: Darstellung des inkriminierten Angebots und Fehlen der betreffenden Pflichtangaben) kommt es nicht an.

MIR 2010, Dok. 108



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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 30.07.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2207
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17.05.2012 - ISSN 1861-9754


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