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Brandenburgisches OLG, Urteil vom 13.07.2010 - Az. 6 U 58/09

Autorisierte Goldverwertungsagentur - Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine "autorisierte" Tätigkeit muss die autorisierende Stelle erkennen lassen.

UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3, § 8


Leitsätze:

1. Eine Werbung, die auf einen gewissen, durch eine "Autorisierung" gewährleisteten Standard der beworbenen Dienstleistung (hier: Ankauf von Edelmetallen) hinweist, muss die autorisierende Stelle erkennen lassen. Fehlt ein Hinweis auf die autorisierende Stelle gänzlich und können die angesprochenen Verkehrskreise nur mutmaßen, woher die Autorisierung stammt, kann sich die betreffende Werbung als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 UWG darstellen.

2. Der (werbliche) Hinweis auf eine "autorisierte" Tätigkeit bringt seiner Wortbedeutung nach eine besondere Befähigung des "autorisierenden" wie auch des "autorisierten" Unternehmens zum Ausdruck. Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis weckt ein solcher Hinweis die Vorstellung, dass das beworbene Unternehmen gewisse Standards in Bezug auf Qualität, Kontrolle und Ausbildung einhält und insofern auch der Kontrolle der autorisierenden Stelle unterliegt (Bsp.: autorisierte Vertragshändler im KFZ-Bereich).

MIR 2010, Dok. 105



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 23.07.2010
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/2204
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2204


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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