AG München, Urteil vom 09.04.2008 - 262 C 33810/07
Korrekturabzüge mit Kostenfolge? - Wird in einem mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelten Formular eine Entgeltklausel derart in ungegliederten und kleingedruckten AGB wiedergegeben, dass sie leicht überlesen werden kann, ist eine solche Klausel überraschend und daher unwirksam.
BGB §§ 123, 307 Abs. 1; ZPO § 91
Leitsätze:
1. Wird in einem mit "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" betitelten (Auftrags-) Formular (hier: für ein Internetbranchenverzeichnis) eine Entgeltklausel
derart in ungegliederten und kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiedergegeben, dass sie leicht überlesen werden kann, ist eine solche
Klausel überraschend und daher unwirksam.
2. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn kein Verbraucher beteiligt ist, sondern der Empfänger Gewerbetreibender ist (§ 307 Abs. 1 BGB).
3. Die Aufmachung eines derartigen Formulars kann zudem dafür sprechen, dass es der Versender darauf angelegt hat, den Empfänger zu "übertölpeln" und arglistig
zu täuschen (§ 123 BGB).
MIR 2008, Dok. 357
Anm. der Redaktion: vgl. zu dieser Entscheidung auch Internetbranchenverzeichnisse: Oftmals überraschend kostenpflichtig!", MIR 2008, Dok. 355, Rz. 1.
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Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.12.2008
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