LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 - 6 O 325/08
Gewerbliches Ausmaß erst ab 3.000 Musik-Files oder 200 Filmen - Wird lediglich die Programmdatei eines 3 Monate alten Computerspiels mit einem Wert von EUR 25,00 in einer P2P-Tauschbörse zur Verfügung gestellt, ist ein Handeln gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 UrhG nicht anzunehmen.
UrhG § 101
Leitsätze:
1. Ein Handeln im gewerblichen Ausmaß im Sinne von § 101 UrhG ist bei mittels des Internet begangenen Urheberrechtsverletzungen
erst ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen anzunehmen.
2. Kriterien für die Annahme eines Handelns im gewerblichen Ausmaß sind im Wesentlichen die Anzahl der zum Herunterladen
zur Verfügung gestellten Dateien, deren Art (z.B. einzelne Musiktitel, Alben, ganze Filme) und die Aktualität und damit
deren Marktwert (z.B. Kinofilm vor Start in Deutschen Kinos). Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit die Planmäßigkeit und
Dauerhaftigkeit des Handelns des Betroffenen, Anhaltspunkte für eine etwaige Gewinn- und/oder Einnahmeerzielungsabsicht
sowie eine etwaig nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben.
3. Wird lediglich die Programmdatei eines erst 3 Monate alten Computerspiels mit einem Wert von EUR 25,00
in einer P2P-Tauschbörse zur Verfügung gestellt, ist ein Handeln gewerblichen Ausmaßes im Sinne von § 101 UrhG nicht anzunehmen.
4. Bei dynamischen IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG (LG Frankenthal,
Beschluss vom 21.05.2008 - Az. 6 O 156/08,
MIR 2008, Dok. 180 = K&R 2008, 467ff).
5. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses im privaten Bereich haftet nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines
Missbrauchs von außen als Störer. Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen
(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07, MIR 2008, Dok. 206). Nichts anderes gilt für die Betreiber öffentlicher WLAN-Anschlüsse (so genannte "HotSpots")
in Internet-Cafes, Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden etc.
MIR 2008, Dok. 289
Download: Volltext der Entscheidung als PDF
Twitter: Diesen Artikel "twittern"
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 26.09.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1758
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1758
Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...
Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03 - Anzeige -
BGH, Urteil vom 28.09.2011 - Az. I ZR 48/10
Teddybär - Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
Rechtsanwältin Uta Wichering
Jürgen Taeger (Hrsg.), Tagungsband Herbstakademie 2010 - Digitale Evolution - Herausforderungen für das Informations- und Medienrecht
BGH, Urteil vom 24.03.2011 - Az. VII ZR 111/10
Kündigung eines Internet-System-Vertrags - Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 48 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - Az. 6 U 14/11
Vertragsformulare aus dem Internet sind AGB - Bei einem aus dem Internet heruntergeladenen Formular für einen Kaufvertrag kann es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln.
Bundesgerichtshof
Geschmacksmusterzitat - Die Abbildung eines Geschmacksmusters ausschließlich zu Werbezwecken ist unzulässig.
Druckversion 

