Rechtsprechung
LG Köln, Urteil vom 02.05.2008 - 84 O 33/08
abcVZ.de - Zum markenrechtlichen Schutz und zur Kennzeichnungskraft der Buchstabengruppen "VZ" als Bestandteil einer Zeichenserie mit hohem Bekanntheitsgrad.
MarkenG §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ist eine Kennzeichenserie nach dem Prinzip gebildet, dass einer - als Abkürzung fungierenden - Buchstabengruppe
(hier: VZ) bestimmte, die von bezeichneten Waren oder Dienstleistungen angesprochenen Personengruppen beschreibende
(hier: Schüler und Studenten) Bezeichnungen vorangestellt sind, kann die Kennzeichnungskraft solcher Serienzeichen
gerade auf dem Zusatz mit dieser Buchstabengruppe beruhen.
2. Die gilt vor allem und jedenfalls, soweit die verwendete Buchstabenkombination (in Deutschland) nicht als
Abkürzung (hier für: Verzeichnis) bekannt oder geläufig war und/oder ist und die nach diesem Zeichenbildungsprinzip
gebildeten Bezeichnungen bei den angesprochenen Kreisen einen hohen Grad an Beliebtheit und Bekanntheit gewonnen haben.
3. Wird für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen, die auch die gleichen Verkehrskreise ansprechen, eine Bezeichnung nach
demselben Schema gebildet, ist die Gefahr gegeben, dass der angesprochene Verkehr, aufgrund des identischen
Zeichenbildungsprinzips (hier: mit dem Bestandteil VZ) dem Irrtum unterliegt, es handele sich um Waren oder Dienstleistungen des
Zeicheninhabers (Verwechslungsgefahr, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
4. Parodien und "Verhohnepipelungen" können den hohen Bekanntheitsgrad eines Zeichenbildungsprinzips gerade belegen.
Denn eine "Verhohnepipelung" macht eben nur dann Sinn, wenn auch der Ursprung erkennbar ist.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 17.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1720
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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