Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
- Anzeigen -



Artikel drucken Druckversion

LG München I, Beschluss vom 12.03.2008 - 5 Qs 19/08 - 382 Ujs 702186/08 (StA)

Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber - Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. "Tauschbörsen" folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu "automatisch" aus deren Verletzteneigenschaft.

StPO §§ 406e; UrhG § 97 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. II


Leitsätze:

1. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen (hier: im Rahmen von "Tauschbörsen") folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu "automatisch" aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen "Unbekannt" vorliegt und es daher an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.

2. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche (hier: gegen die Inhaber von Internetzugängen, gleich ob diese selbst den Urheberrechtsverstoß begangen haben oder allenfalls als Störer in Betracht kommen - § 97 Abs. 1 UrhG), ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen. Ein "Anscheinsbeweis" existiert im Strafprozessrecht nicht.

3. Die "Auslieferung" der Anschlussinhaber - für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II EMRK sprechen kann - läuft auf eine auch dem Zivilprozessrecht fremde "Ausforschung" hinaus.

4. Eine zivilrechtlichte Haftung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen über sog. "Tauschbörsen" ist nicht offenkundig; sondern vielmehr fraglich. Der Inhaber eines Internetanschlusses ist trotz im Internet häufig vorkommender Urheberrechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 m.w.N.). Zudem kommt eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses ("WLAN") durch außenstehende Dritte in Betracht.

5. Bei der Frage, ob Rechteinhabern Akteneinsicht zu gewähren ist, sind im Rahmen der nach § 406e Abs. 2 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung die betroffenen Rechtspositionen des Anschlussinhabers (hier: Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht und das Fernmeldegeheimnis) zu berücksichtigen. Stehen diesen - lediglich - fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber und steht der Anschlussinhaber keinesfalls als für den Urheberrechtsverstoß (strafrechtlich) Verantwortlicher fest oder liegt allenfalls bzw. nicht einmal ein Anfangsverdacht vor, ist diese Interessenabwägung zugunsten der Rechtspositionen des Anschlussinhabers vorzunehmen (vgl. dazu auch: LG Stade, Beschluss vom 10.07.2000 - Az. 12 AR 1/00 = StV 2001, 159; LG Köln, Beschluss vom 29.06.2004 - Az. 106-37/04 = StraFo 2005, 78).

6. Die Staatsanwaltschaft hat nach der gesetzgeberischen Intention, wie sie in §§ 406 Abs. 5 2. Halbsatz, 478 Abs. 1 Satz 3, 475 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat, bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht den schonenden Einsatz justizieller Mittel im Auge zu behalten (hier: Aufwand der Anhörung sämtlicher in Frage kommender Anschlussinhaber, Vornahme von Anonymisierungen etc.).

MIR 2008, Dok. 158



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 25.05.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1623
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1623


Weitere Beiträge, die Sie interessieren könnten...

Neuerscheinung zu Patentrecht & Open Source Software:
"Proprietäres Patentrecht beim Einsatz von Open Source Software - Eine rechtliche Analyse aus unternehmerischer Sicht"
von Bernd Suchomski, Schriftenreihe MEDIEN INTERNET und RECHT Band 03
- Anzeige -

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.11.2011 - Az. 6 U 126/11
Unlautere Irreführung durch Anspruchsabwehr - Die Grenze einer zulässigen Anspruchsabwehr durch einen Unternehmer wird überschritten, wenn er seine Kunden (Verbraucher) durch unwahre Angaben an der Geltendmachung berechtigter Ansprüche hindert.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2011 - Az. 6 W 55/11
Lieferung in der Regel... - Die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung "Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang" ist unwirksam.

Bundesgerichtshof
Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion kann auch bei Diebstahl des angebotenen Artikels zulässig sein.

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - Az. I ZR 81/09
Original Kanchipur - Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden.

Bundesgerichtshof
Vorlagebeschlüsse zu Fragen der rechtserhaltenden Benutzung von - zusammengesetzten - Marken.


Rechtsprechung | Urteilsanmerkungen | Aufsätze | Kurze Beiträge | Kurz notiert | Rezensionen | nach oben
Inhaltsübersicht
Editorial
Rechtsprechung
Urteilsanmerkungen
Aufsätze
Kurze Beiträge
Kurz notiert
Buchvorstellungen

Das MIR Archiv

MIR bei twitter Symbol twitter
MIR bei facebook Symbol facebook



Dok. - 006  -  8. Jahrgang
  02  2012
29.01.2012 - ISSN 1861-9754


Schriftenreihe MIR
Übersicht/Bände


Service & Infos
MIR Newsletter
MIR rss-Feed rss_pic
Links

Herausgeber
Mediadaten/Werbung
Datenschutz
Impressum

MIR Gesamtlisten