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Rechtsprechung



AG Bonn, Urteil vom 29.04.2008 - 2 C 525/07

Kostenerstattungsanspruch des unberechtigt Abgemahnten - Erfolgt eine Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden und eine Schadenersatzpflicht i.S.v. § 678 BGB treffen.

BGB § 678; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 3 (TDG § 6 Satz 1 Nr. 3); UWG §§ 3, 4 Nr. 11,8 ,12

Leitsätze:*

1. Bei einer Abmahnung handelt es sich grundsätzlich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Abmahnende besorgt mit der Abmahnung ein Geschäft für den Abgemahnten ohne eine entsprechende Beauftragung.

2. Erfolgt eine (hier wettbewerbsrechtliche) Abmahnung unberechtigt, kann den Abmahnenden ein Übernahmeverschulden i.S.v. § 678 BGB treffen.

3. Ein solches Übernahmeverschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Abmahnende bei Anwendung gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung nicht vertretbar ist (vgl. auch: LG Berlin, Urteil vom 01.06.2007 - Az. 103 O 246/06). Dem Abmahnenden obliegt insoweit eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, vor allem auch unter Berücksichtigung der jeweiligen - der Abmahnung zur Grunde liegenden - Sachverhaltskonstellation.

4. Der wegen einer unberechtigten Abmahnung im Rahmen von § 678 BGB zu ersetzende Schaden liegt (auch) in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts durch den Abgemahnten für die Rechtsverteidigung und rechtliche Prüfung des Sachverhalts.

5. Wird im Rahmen von § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG (nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) lediglich der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde, nicht aber deren Anschrift, genannt, liegt hierin wettbewerbsrechtlich allenfalls ein Bagatellverstoß (§ 3 UWG). Zweck der Vorschrift ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufssichtsbehörde zu wenden. Dieser Zweck ist bereits durch die namentliche Angabe der Aufsichtsbehörde erfüllt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006, Az. 4 U 1587/04).

MIR 2008, Dok. 155


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 18.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1620

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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