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Rechtsprechung



OGH, Beschluss vom 22.01.2008 - 4Ob194/07v

Filesharing: "Eltern haften NICHT für Ihre Kinder!" - Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktivitäten ihrer (minderjährigen) Kinder zu überwachen.

AGBGB (Österreich) § 1301; UrhG (Österreich) § 81ff

Leitsätze:*

1. Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet (stRsp RIS-Justiz RS0026577, RS0077158, RS0079462) oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen (OGH, 4 Ob 140/06a; RIS-Justiz RS0031329). Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt (OGH, 4 Ob 50/07t = RIS-Justiz RS0031329). Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich (OGH, 4 Ob 221/03h = MR 2004, 117 - Weinatlas).

2. Zwar schafft das Zurververfügungstellen eines Computers mit Internetzugang eine adäquate Ursache für eine spätere - über diesen Computer und Internetanschluss begangene - (Urheber-) Rechtsverletzung (hier: durch die minderjährige, 17-jährige Tochter des Anschlussinhabers). Bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte, muss der Anschlussinhaber nicht damit rechnen, dass seine minderjährigen Kinder bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen.

3. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktivitäten ihrer (minderjährigen) Kinder zu überwachen. Hierbei ist zu beachten, dass die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Handlungs- und Prüfpflichten können sich erst nach Kenntnis des Anschlussinhabers von einem Verstoß ergeben.

MIR 2008, Dok. 152


Anm. der Redaktion: Die aufgeführten "RS"-Nummern sind abrufbar im österreichischen Rechtsinformationssystems unter http://www.ris2.bka.gv.at/Jus/.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 12.05.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1617

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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