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LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007 - 15 O 346/06

Double-Opt-In-Verfahren - Dem Verwender eines Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004


Leitsätze:

1. Die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entfällt nicht ohne weiteres, wenn ein Dritter die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts veranlasst hat, (etwa durch die Betätigung einer auf der Seite installierten E-Card-Funktion). Denn jedenfalls der Inhaber einer Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert ist, haftet grundsätzlich als Mitstörer, weil er damit die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind (vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51).

2. Der Fall des Double-Opt-In-Verfahrens ist jedoch anders zu beurteilen, auch wenn der Betreiber mit dem Verfahren, das der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet ist, eine für den Eingriff in die Rechte des Antragstellers grundsätzliche kausale Ursache gesetzt hat. Ausreichend für die Haftung als mittelbarer Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war (BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 – Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 – Internet- Versteigerung).

3. Dem Verwender eines - der Versendung eines E-Mail-Newsletters vorgeschalteten - sog. Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von entsprechenden (Aktivierungs- bzw. Bestätigungs-) E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben. Dies ergibt sich bereits aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, d. h. des Interesses des Empfängers durch unerwünschte E-Mails werbenden Inhalts nicht behelligt zu werden, einerseits sowie des Interesses des Betreibers an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung seines Newsletters andererseits unter Berücksichtigung des Zwecks des Double-Opt-In-Verfahrens der Kommunikation zwischen dem Anbieter des Newsletters und dem Bezieher zu dienen und der Gefahr des Missbrauchs. Zudem ist in eine solche Abwägung einzustellen, dass durch das Double-Opt-In-Verfahren grundsätzlich einer Belästigung Dritter vorgebeugt werden soll, indem die tatsächliche Versendung des Newsletters von einer nochmaligen Aktivität des Empfängers der "Opt-In-Mail", d.h. einer Aktivierung bzw. Bestätigung (etwa durch Betätigung eines Freischaltlinks) abhängig gemacht wird.

4. Dies gilt jedenfalls, soweit die Beeinträchtiung des Empfängers der betreffenden E-Mail nicht als schwerwiegender einzuordnen ist als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebig falsch adressierten E-Mail. Bei dieser Beurteilung ist unter anderem auf die Länge und den Inhalt der betreffenden E-Mail abzustellen. (hier: der Charakter der streitgegenständlichen E-Mail entsprach eher einer beliebigen - kurzen - fehlgeleiteten E-Mail als einer Werbemaßnahme). Der Grad der Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post gehört allerdings zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt, als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat.

MIR 2007, Dok. 259


Anm. der Redaktion: Das Gericht wies darauf hin, dass die Frage der Störerhaftung des Antragsgegners ggf. anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn Dritte durch den Missbrauch des Double-Opt-In-Verfahrens mit massenhaften und/oder zahlreichen E-Mails belästigt worden wären. Hier handelte es sich aber lediglich um eine wohl neutral gestaltete E-Mail mit dem dargelegten Zweck. Daraus lässt sich ableiten, dass das Gericht etwa im Fall des "Formular-Spammings" (automatisierte, massenhafte Einträge und Versendung von Kontakt- Eintrags- oder E-Mail-Formularen auf Webseiten - vgl. auch "Guestbook-Spamming") Grund zu einer abweichenden Entscheidung gehabt hätte. Dem kann in der Praxis etwa mit der Verwendung einer "Secure-Code"-Funktion entgegengewirkt werden; d.h. vor Absenden des Formulars ist die manuelle Eingabe einer Zahlenkombination - die als Grafik neben dem Eingabefeld angezeigt wird - notwendig. Ein solcher Code kann von automatisierten Verfahren nicht erfasst werden und die massenhafte Versendung des Formulars wird verhindert. Um dann aber eine massenhafte Versendung des Formulars - in nach dem Urteil des LG Berlin für die Störerhaftung wohl relevanten Art und Weise - zu erreichen, müsste ein missbräuchlich handelnder Dritter zahlreiche E-Mail-Adressen händisch eingeben.


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Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 05.07.2007
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