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Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.05.2007 - 3 W 110/07

unternehmenskennzeichen-blog.de - Bei der Verwendung der Kombination eines geschützten Unternehmerskennzeichens mit dem Zusatz "blog" als Internet-Domain ist allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil. Der Zusatz "blog" wird lediglich als Hinweis auf den Gegenstand des Angebots und als rein beschreibend verstanden.

BGB § 12, GG Art. 5


Leitsätze:

1. Auch einem Unternehmen steht ein Namensrecht nach § 12 BGB zu, auf Grund dessen es gegen einen nicht berechtigten Dritten vorgehen kann, der sich diesen Namen unbefugt als Domainnamen hat registrieren lassen. Der Funktionsbereich des Unternehmens kann ausnahmsweise auch durch eine Verwendung des Unternehmenskennzeichens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In solchen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen (BGH WRP 2005, 488, 490 - "mho.de").

2. Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im Allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen - unter welcher Topleveldomain auch immer - benutzt und sich damit unbefugt, ein Recht an diesem Namen anmaßt, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen kann.

3. Bei der Verwendung der Kombination eines geschützten Unternehmerskennzeichens mit dem Zusatz "blog" als Internet-Domain (etwa "xyzblog.de") ist allein das Unternehmenskennzeichen kennzeichnender Zeichenbestandteil. Der Zusatz "blog" wird als auf den Gegenstand des Internet-Auftritts hinweisende Angabe vom Publikum als rein beschreibend verstanden. Jedenfalls wettbewerblich signifikante Anteile des Verkehrs werden annehmen, dass sich hinter dem so bezeichneten Internetauftritt das bezeichnete Unternehmen verbirgt, um den Leuten im Rahmen eines "Corporate Blogs" ein offizielles Tagebuch des Unternehmens anzudienen. Insoweit ist jedenfalls den normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Referenzverbrauchern heutzutage geläufig, dass ein "blog" ein Internettagebuch ist. Jedenfalls liegt in einem solchen Fall der Schluss nahe, dass sich hinter der betreffenden Domain eine Aktivität des Namensinhabers verbirgt.

4. Es ist auch nicht von dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sich mit den Aktivitäten der Antragstellerin unter einer Domain-Anschrift auseinandersetzen, die vom Publikum eben gerade wegen der Kombination mit dem Firmenschlagwort des Namensinhabers zugeordnet werden wird.

MIR 2007, Dok. 254



Download: Volltext der Entscheidung als PDF Twitter: Diesen Artikel "twittern"

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 02.07.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1277
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1277


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