Rechtsprechung
AG Plön, Urteil vom 10.12.2007 - 2 C 650/07
"SCHUFA-Schock" - Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, wenn nicht unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:*1. Eine "SCHUFA"-Meldung (hier: im Telekommunikationsgeschäft/Handyverträge) darf nur bei vertragswidrigem
Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies
führt in aller Regel und auch hier dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen.
2. Die so genannte "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch
den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf
daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet.
Gleiches gilt grundsätzlich für die Meldung an den so genannte "Fraud Prevention Pool". Auch hierbei handelt es sich
um eine Datenübermittlung zum Nachteil des Betroffenen in der Telekommunikationsbranche, die nur zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen zulässig ist, die gegenüber den Interessen des Betroffenen überwiegen.
3. Die "standardmäßige" Androhung einer "SCHUFA"-Meldung berechtigt den Erklärungsempfänger zur Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, wenn nicht
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegenüber dem Kunden vorliegen.
Dies gilt umso mehr, als der Erklärungsempfänger davon ausgehen muss, dass eine ("standardmäßige")
Androhung, sodann ("standardmäßig") die Meldung nach sich zieht.
Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Wolfgang Raudszus, Plön (www.raudszus.org).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1476
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Oberlandesgricht Frankfurt a.M., MIR 2021, Dok. 032
Kündigungsschaltfläche - Eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet
BGH, Urteil vom 22.05.2025 - I ZR 161/24, MIR 2025, Dok. 044
Sonderzeichen in der Firma - Die der Firma eines Kaufmanns vorangestellten Sonderzeichen // sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21, MIR 2022, Dok. 030
Geheimagent - Konkrete Anhörung des Betroffenen ist Voraussetzung einer zulässigen Verdachtsberichterstattung
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., MIR 2025, Dok. 026
Entertain - Zum Anfall eines erstinstanzlich vorgetragenen aber nicht berücksichtigten Irreführungsaspekts in der Berufungsinstanz und den wesentlichen Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG bei einer Werbung für Internetfernsehen
BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 241/15, MIR 2017, Dok. 008