Rechtsprechung
LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007 - 7 O 65/06
Störerhaftung bei unverschlüsseltem WLAN - Wird ein Funknetz (WLAN-Netz) unverschlüsselt betrieben und damit der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, haftet der Betreiber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen, die von Dritten hierüber begangen werden.
UrhG §§ 69a Abs. 1, 69c, 97; ZPO § 138 Abs. 2
Leitsätze:*1. Der Inhaber und (willentliche) Betreiber eines Internetanschlusses, kann adäquat kausal
zur Verletzung von Urheberrechten beitragen und - im Fall der Verletzung von Prüfungs- und Obhutspflichten - als
Störer für derartige Rechtsverletzungen durch Dritte haften. Der Internetanschlussinhaber ist grundsätzlich sowohl
rechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird.
2. Wird ein Funknetz (WLAN-Netz) unverschlüsselt betrieben und damit
der Internetzugang gegenüber jedermann eröffnet, haftet der Betreiber/Inhaber grundsätzlich als Störer für Rechtsverletzungen
(hier: Urheberrechtsverletzungen), die von Dritten hierüber begangen werden. Insoweit kann sich der Betreiber eines solchen WLAN-Netzes nicht
darauf zurückziehen, ihm seien lediglich die Einstellungen zuzumuten, die für den Betrieb des WLAN-Netzes unabdingbar sind.
3. Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale in § 97 UrhG den
Anspruchsteller. Allerdings trifft Anspruchsgegner eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird
die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden
Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern (hier: Zur Frage, wer den
Internetanschluss - mittels WLAN - im betreffenden Zeitpunkt genutzt hat). Eine solche
sekundäre Darlegungslast kann insbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen
Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhang
ist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ 86, 23, 29; 100,
190, 196; BGH, Urteil vom 24.11.1998 - Az. VI ZR 388/97, NJW 1999, 714, 715).
4. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nicht dafür, dass der Inhaber eines Internetanschlusses
auch dessen (alleiniger) Nutzer ist.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 15.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1327
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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