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OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 - 15 U 43/08

spickmich.de - Zur Zulässigkeit der Bewertung und Benotung von Lehrern unter Nennung und Veröffentlichung persönlicher Daten der Betroffenen auf einem Internetportal.

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004; BDSG §§ 3, 4, 28; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1

Leitsätze:

1. In der Bewertung von Lehrern auf einem Internetportal (hier: spickmich.de) liegt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Lehrer gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823, 1004 BGB analog, wenn die Nennung des Namens der Lehrer, ihrer beruflichen Tätigkeit und der unterrichteten Fächer - wahre - Tatsachenbehauptungen und die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Bewertungen Meinungsäußerungen bzw. Werturteile darstellen, die keine reine Schmähkritik, eine Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde darstellen.

2. Bewertungen von Lehrern auf einem Internetportal unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent", "motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" beziehen sich auf die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeit und damit auf die Sozialsphäre der Lehrer. Derartige Bewertungen stellen keine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der Lehrer dar. Der Einzelne muss grundsätzlich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, und auf eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre einstellen (vgl. BVerfG, VersR 1981, 384, 385; BGH, VersR 2007, 511, 512).

3. Im Rahmen eines Internet-Bewertungsportals für Lehrer rechtfertigt das Maß der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Lehrer die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Bewertungen nicht. Dies gilt umso mehr, wenn im Rahmen des betreffenden Portals die Möglichkeit nicht besteht, die Lehrerinnen und Lehrer uneingeschränkt "öffentlich" zu bewerten und kein ungeschränkter Zugang auf die Bewertungen im Internet gegeben ist und Regularien vorhanden sind, die manipulative oder veraltete Bewertungen verhindern können.

4. Zwar betreffen Bewertungsmöglichkeiten mit den Kriterien "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" an ein Auftreten der Lehrer innerhalb des schulischen Wirkungskreises an, der die bewerteten Lehrer auch in ihrer Persönlichkeit beurteilt, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten betroffen ist. Steht allerdings nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel dieser Äußerungen im Vordergrund, sondern vielmehr die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln, genießt auch hier die Meinungsfreiheit Vorrang. Dabei ist bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch der Zielgruppe (hier: Schüler und Jugendliche) abzustellen. Zudem schützt das Grundrecht der Meinungsfreiheit die Meinungskundgabe unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG NJW 2001, 3613; BVerfG NJW 1972, 811). Auch eine polemische oder verletzende Formulierung der Aussage entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2001, 2613; BVerfG NJW 2002, 1192, 1193). Vor allem reicht der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2. Abs. 1 GG nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder von anderen gesehen werden möchte (BVerfG NJW 1999, 1322, 1323).

5. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06 = MIR 2007, Dok. 222).

6. Werden Äußerungen eines Unterrichtenden in seiner dienstlichen Funktion (etwa im geschlossenen Klassen- oder Kursverband) abgegeben, handelt es sich um Äußerungen, die nicht etwa dem Privatbereich unterfallen, sondern um solche, die dem beruflichen Wirkungskreises und damit der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Das korrekte Zitieren diese Äußerungen ist erlaubt (hier: unter Vergleich zu Lehrerzitaten in Schülerzeitungen).

7. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine Daten", denn er entfalten seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Der Einzelne muss grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn uns soweit solche Beschränkungen bei der Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der diesen rechtfertigten Gründe gerechtfertigt ist.

8. Werden personenbezogene Daten wie der Name und die berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt - soweit die Daten zuvor freiwillig eingestellt wurden (hier: auf der Schulhomepage) - keine unangemessen Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben (BGH NJW 1991, 1532, 1533).

9. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG ist Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 BDSG. Danach ist die Übermittlung und Speicherung von Daten zur Erfüllung eines Geschäftszweckes aus allgemein zugänglichen Quellen zulässig, es sei denn, das ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung überwiegt. Bei einer Schulhomepage, auf der Daten von Lehrern eingestellt wurden, handelt es sich insoweit um einen allgemein zugängliche Quelle.

10. Zwar findet das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (hier: § 28 BDSG). Allerdings müssen diese Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen werden und ihrerseits aus der Erkenntnis dessen weitereichender Bedeutung ausgelegt werden und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG NJW. 1976, 1680, 1681). Die bei der Bewertung von Lehrern hier einzubeziehende Abwägung auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Lehrer fällt jedoch bei der Verwendung von - nicht sensiblen - Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und auch im Hinblick darauf, dass die Bewertungen der Lehrer als Werturteile selbst personenbezogene Daten i.S.d. § 3 BDSG darstellen können zu Gunsten der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG aus, wenn das allgemein Persönlichkeitsrecht der Lehrer nicht entgegensteht (hier: verneint, vgl. Argumentation Leitsätze 1-9).

MIR 2008, Dok. 200


Anm. der Redaktion: Zum Verfahren vgl. LG Köln, Urteil vom - Az. 28 O 319/07 = MIR 2008, Dok. 060 (Vorinstanz der Hauptsache) sowie die Entscheidungen im Eilverfahren: OLG Köln, Urteil vom 27.11.2007 - Az. 15 U 142/07 = MIR 2007, Dok. 410 und LG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 28 O 263/07 = MIR 2007, Dok. 271.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Thorsten Feldmann, LL.M., Berlin (www.jbb.de).


@ Volltext zur Entscheidung als PDF unter http://medien-internet-und-recht.de


Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 05.07.2008
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1665
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ISSN 1861-9754 (Medien Internet und Recht)