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Kurz notiert



Thomas Gramespacher

Verfahrensfortgang: "Online-Termindatenbank" - OLG München weist Berufung zurück.

OLG München, Urteil vom 9.11.2006 - Az. 6 U 1675/06 (LG München I, Urteil vom 8.12.2005, Az. 7 O 16341/05 = MIR Dok. 020-2006 )

MIR 2006, Dok. 284, Rz. 1


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Mit Urteil vom 8.12.2005 - Az. 7 O 16341/05 hatte das LG München I entschieden, dass der Betreiber einer Online-Termindatenbank nicht als Störer für durch Dritte in dieser Datenbank begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Lediglich die Überprüfung von Einträgen, die auf einer entsprechenden Internetseite (hier: Online Terminverwaltung bzw. -datenbank für Hörgeschädigte) durch Dritte vorgenommen wurden und sich insoweit grundsätzlich als fremde Informationen i.S.d. § 11 S. 1 TDG darstellen, führt allein noch nicht dazu, dass die Einträge als eigene Inhalte des Betreibers der jeweiligen Internetseite zu qualifizieren sind, urteilte das Gericht.

Insbesondere sei es dem Betreiber einer (Internet-) Plattform, der anderen die Möglichkeit zur Einstellung von Inhalten (hier: Terminen) anbietet, nicht zuzumuten, jeden Eintrag vor der Veröffentlichung im Internet auf mögliche (Urheber-) Rechtsverletzungen zu untersuchen. Dies gelte umso mehr, wenn der Betreiber der konkreten Internetplattform kein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und es sich nicht um ein gewerbliches Angebot handele.

Das OLG München ist dieser Aufassung nun voll umfänglich gefolgt und hat die Berufung mit Endurteil vom 9.11.2006 - Az. 6 U 1675/06 zurückgewiesen.

Kurz und knapp entschied der Senat (Abschrift von Tenor und Gründen):

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 8.12.2005, Az. 7 O 16342/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.


Und weiter:

Gründe:

1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

2. Der Senat schliesst sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im vollem Umfang an.

3. Ergänzend ist lediglich anzuführen, dass sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten auch nicht dadurch ergibt, dass bei einer Google-Recherche nur der Beklagte, nicht aber das xxZentrum Halle auf Anhieb ausgeworfen wird.

4. Kosten: § 97 ZPO, Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG

5. Das Urteil ist rechtskräftig.


(tg)


Online seit: 30.12.2006
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/502
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