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Kurz notiert // Datenschutzrecht



Bundesgerichtshof

Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA - Die Übermittlung zum Identitätsabgleich zur Betrugsprävention kann gerechtfertigt sein

BGH, Urteil vom 14.10.2025 - VI ZR 431/24; Vorinstanz: LG Düsseldorf, 06.03.2024 - 12 O 128/22, OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 20 U 51/24

MIR 2025, Dok. 083, Rz. 1


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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.10.2025 (VI ZR 431/24) die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der sich der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten durch Vodafone an die SCHUFA gewandt hat. Der Unterlassungsantrag sei zu weit gefasst gewesen, die Übermittlung von Positivdaten nicht unbedingt rechtswidrig. Zu Fragen der Speicherpraxis und des Bonitätsscoring der SCHUFA wurde demgegenüber nicht entschieden.

Zur Sache:

Die Beklagte Vodafone GmbH übermittelte bis Oktober 2023 nach dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen zumindest die zum Identitätsabgleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugsprävention. Mit seiner Klage hat der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unterlassungsantrag unbegründet, da zu weit gefasst

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen und damit die Klageabweisung bestätigt. Der Unterlassungsantrag sei unbegründet, weil er auch Verhaltensweisen, die datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasse und damit zu weit gefasst sei.

Datenübermittlung kann durch Interesse an hinreichender Betrugsprävention gerechtfertigt sein

Der Antrag sei darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten. Allerdings lasse sich die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen.

Interessenabwägung zugunsten des Anbieters

Dabei gehe es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen anrichten können, überwiege das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht.

Keine Entscheidung zur Speicherpraxis und Bonitätsscoring der SCHUFA

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugsprävention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

(tg) - PM Nr. 209/2025 des BGH vom 12.11.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.11.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3517
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