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Kurz notiert // Verbraucherrecht



Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Tarif Bundle - Ein Handy-Verkäufer ist bei dem Angebot eines sogenannten Tarif-Bundles nicht für die Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers verantwortlich

OLG Frannkfurt a.M., Urteil vom 09.10.2025 - 6 U 117/24; Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.4.2024 - 2-06 O 361/22

MIR 2025, Dok. 079, Rz. 1


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Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages an Verbraucher und kommen diese Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen des Mobilfunkanbieters zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für Servicebedingungen, die allein den Mobilfunkvertrag betreffen. Insoweit sei nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter Verwender dieser Bedingungen, so dass OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 09.10.2025 (6 U 117/24).

Zur Sache

Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobiltelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten "Tarif-Bundle" die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button "In den Warenkorb" anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u.a.: "Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät".

Der Kläger wendet sich u.a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Endgerärt verfüge. Das LG Frankfurt a.M. hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen verneint.  

Entscheidung des Gerichts: Die Beklagte ist nicht Verwenderin der Servicebedingungen - Die Vermittlerin ist hier nicht "stellende" Vertragspartei

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die betreffenden Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Entgeräte-Erwerb würden nicht geregelt. Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.

Keine Modifikation von relevanten Leistungspflichten - Bedingungen unterfallen nicht der Inhaltskontrolle

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.

(tg) - Quelle: PM Nr. 31/2025 des OLG Frankfurt a.M. vom 31.10.2025

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.10.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3513
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