Kurz notiert // Wettbewerbsrecht
Bundesgerichtshof
Unzulässige Werbung mit einer Preisermäßigung - Der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor einer Preisermäßigung muss klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
BGH Urteil vom 09.10.2025 - I ZR 183/24; Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.09.2024 - 3 U 460/24; LG Amberg, Urteil vom 29.01.2024 - 41 HK O 334/23
MIR 2025, Dok. 072, Rz. 1
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2025 (I ZR 183/24) entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird. Erfolge die Angabe unzureichend, werde den Verbrauchern eine wesentliche Information (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG) vorenthalten.
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von EUR 6,99 und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.
Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unzureichende Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten letzten Tage enthält dem Verbraucher eine wesentliche Information vor
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.
Preisklarheit - Angabe des niedrigsten Gesamtpreises kann nicht in beliebiger Weise erfolgen
Die Beklagte sei nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie habe deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reiche es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts werde die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthalte die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten sei deshalb unzulässig.
(tg) - Quelle: Nr. 184/2025 vom 09.10.2025
Zur Sache:
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises ("4.44") und eines weiteren klein gedruckten Preises ("6.991") sowie einer Preisermäßigung ("-36 %"). Die hochgestellte Ziffer 1 nach der Preisangabe "6.99" verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text "Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44". Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von EUR 6,99 und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 €.
Die Klägerin hält die Preiswerbung der Beklagten für wettbewerbswidrig. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten weitgehend zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Unzureichende Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten letzten Tage enthält dem Verbraucher eine wesentliche Information vor
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Preiswerbung der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt und daher nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG unlauter ist.
Preisklarheit - Angabe des niedrigsten Gesamtpreises kann nicht in beliebiger Weise erfolgen
Die Beklagte sei nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie habe deshalb nach § 11 Abs. 1 PAngV gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV reiche es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV normierten Gebot der Preisklarheit folge vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts werde die Werbung der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthalte die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Preiswerbung der Beklagten sei deshalb unzulässig.
(tg) - Quelle: Nr. 184/2025 vom 09.10.2025
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 09.10.2025
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/3506
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