Kurz notiert: Medienrecht
Bundesverwaltungsgericht
Unzureichende Trennung von Werbung und Programm- und Sendungsteilen bei Sat.1
BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 - 6 C 17.14; Vorinstanzen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 04.06.2013O - 5 K 429/12.NW; OVG Koblenz, Urteil vom 29.04.2014 - 2 A 10894/13
MIR 2015, Dok. 076, Rz. 1
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Ein Fernsehsender (hier: Sat.1) verstößt gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrags, Werbung eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 RStV), wenn vor Beginn der Werbung in einen noch laufenden Programmhinweis zwar der Schriftzug "Werbung" eingeblendet wird, der weiter laufende Programmhinweis jedoch den Bildschirm optisch dominiert. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14.10.2105 (6 C 17.14) entschieden.
Zur Sache:
Während einer Unterbrechung der Serie "Anna und die Liebe" wurde von Sat.1 ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben "FR" und links daneben der Hinweis "HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY". Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben "FR" zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug "WERBUNG“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie "K 11" in eine Programmankündigung für die Show "The Voice of Germany" vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug "WERBUNG"" eingeblendet. Mit entsprechendem Bescheid beanstandete die beklagte Landesmedienanstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Werbung muss angemessen und eindeutig abgesetzt sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision von Sat.1 zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung seien auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" in den Programmhinweis verwandt.
Auf die Gestaltung kommt es an
Zwar verlange der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet gewesen, die nachfolgende Werbung eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" reiche wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach die Werbung beginnt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 83/2015 des BVerwG vom 14.10.2015
Zur Sache:
Während einer Unterbrechung der Serie "Anna und die Liebe" wurde von Sat.1 ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zu sehen war zunächst für etwa zwei Sekunden ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring und in der rechten Bildschirmhälfte der Boxer Felix Sturm. Während dieser sich auf die Kamera zubewegte, erschienen in der Mitte des Bildes in einem schwarzen Kreis die Buchstaben "FR" und links daneben der Hinweis "HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY". Nach diesen zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis mit den Buchstaben "FR" zu einem drehenden farbigen Ball, dem so genannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Schriftzug "WERBUNG“ eingeblendet. Diese Einblendung dauerte wiederum ca. zwei Sekunden. Im Anschluss daran begann der erste Werbespot. In vergleichbarer Weise wurde am selben Tag während der Unterbrechung der Serie "K 11" in eine Programmankündigung für die Show "The Voice of Germany" vor dem nachfolgenden Werbeblock der Schriftzug "WERBUNG"" eingeblendet. Mit entsprechendem Bescheid beanstandete die beklagte Landesmedienanstalt in diesen beiden Fällen einen Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot einer Trennung von Werbung und Programm. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Werbung muss angemessen und eindeutig abgesetzt sein
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision von Sat.1 zurückgewiesen: Nach der hier einschlägigen Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrags müsse Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Andere Sendungsteile im Sinne dieser Bestimmung seien auch Hinweise auf eigene spätere Sendungen. Um die hier ausgestrahlten Programmhinweise von der nachfolgenden Werbung abzusetzen, hat die Klägerin als optisches Mittel die Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" in den Programmhinweis verwandt.
Auf die Gestaltung kommt es an
Zwar verlange der Rundfunkstaatsvertrag nicht, dass das optische Mittel zur Trennung von Programm und Werbung nach dem letzten Bild des Programms und vor dem ersten Bild der Werbung eingesetzt wird. Jedoch sei diese Einblendung angesichts der hier von der Klägerin gewählten Gestaltung nicht geeignet gewesen, die nachfolgende Werbung eindeutig von dem Programmhinweis abzusetzen. Die sehr kurze Einblendung des Schriftzugs "WERBUNG" reiche wegen der optischen Dominanz des weiterlaufenden Programmhinweises nicht aus, dem durchschnittlich aufmerksamen Zuschauer hinreichend deutlich zu machen, dass unmittelbar danach die Werbung beginnt.
(tg) - Quelle: PM Nr. 83/2015 des BVerwG vom 14.10.2015
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher (Google+ Profil)
Online seit: 15.10.2015
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2743
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