MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung // Markenrecht



EuGH, Urteil vom 10.07.2014 - C-421/13

Apple (Flagship-Store) - Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben kann grundsätzlich als Marke für Dienstleistungen mit Bezug auf diese Waren eingetragen werden.

Richtlinie 2008/95/EG Art. 2, Art. 3; MarkenG §§ 3 Abs. 1, 8

Leitsätze:*

1. Der Gegenstand einer (Marken-) Anmeldung muss, um eine Marke sein zu können, gemäß Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG drei Voraussetzungen erfüllen: Erstens muss er ein Zeichen sein. Zweitens muss sich dieses Zeichen grafisch darstellen lassen. Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

2. Die zeichnerische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte kann geeignet sein, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insoweit genügt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die durch ein solches Zeichen abgebildete Ausstattung einer Verkaufsstätte es erlaubt, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen. Dies kann der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweicht.

3. Diese Unterscheidungskraft des Zeichens ist zum einen konkret anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen anhand seiner Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren und Dienstleistungen zusammensetzen, zu beurteilen.

4. Ein Zeichen, das die Ausstattung von Flagship-Stores eines Herstellers von Waren darstellt kann - wenn dem keines der in der Richtlinie 2008/95/EG genannten Eintragungshindernisse entgegensteht - nicht nur für diese Waren eingetragen werden, sondern auch für Dienstleistungen, die in eine der Dienstleistungsklassen des Abkommens von Nizza fallen, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Bestimmte Leistungen, die darin bestehen, in solchen Geschäften Vorführungen der dort ausgestellten Waren etwa mittels Seminaren zu veranstalten, können für sich genommen entgeltliche Leistungen darstellen, die unter den Begriff "Dienstleistungen" fallen.

5. Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.

MIR 2014, Dok. 082


Anm. der Redaktion: Leitsatz 5 gibt den Tenor der Entscheidung im Wortlaut wieder.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Gramespacher
Online seit: 11.07.2014
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2615

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige