Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 23/09
The New York Times - Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen durch Internetveröffentlichungen.
ZPO § 32; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:*1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO, da die
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) mittelbar auch die Grenzziehung
zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte regeln. Dementsprechend ist
für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung
begangen wurde. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt, dass der Kläger schlüssige Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden nicht nur Schadenersatz sondern auch Unterlassungsansprüche. § 32 ZPO setzt weiterhin nicht den Eintritt der Rechtsverletzung voraus. Es genügt, dass eine Rechtsverletzung droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
2. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2009 - Az. VI ZR 217/08). Ein solcher Inlandsbezug setzt indes nicht voraus, dass sich die beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" auch an deutsche Internetnutzer richten soll (Abgrenzung zu marktbezogenen Delikten, wie z.B. Wettbewerbsverletzungen).
3. Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere
aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.
4. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den
Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 13.05.2010
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/2174
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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